Finanzdienstleisterin haftet für Vorsorgeeinrichtung: Rückgriff des Sicherheitsfonds BVG wegen Pflichtverletzungen im Auftragsverhältnis (Art. 56a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 112 · ATF 141 V 112 · DTF 141 V 112
- Datum
- 18.12.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 112
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG, eine Finanzdienstleisterin, wehrte sich gegen einen Regressanspruch des Sicherheitsfonds BVG. Der Fonds hatte einer insolventen Vorsorgestiftung einen Vorschuss von 33 Millionen Franken gewährt und machte nun gegenüber der A. AG Schadenersatzansprüche geltend. Die Vorinstanz hatte die A. AG zur Zahlung von rund 19 Millionen Franken verurteilt. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob die Tätigkeit der A. AG für die Stiftung als unverbindliche Gefälligkeit oder als vertragliches Auftragsverhältnis zu qualifizieren war und ob die A. AG ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Qualifikation der Beziehung zwischen der A. AG und der Vorsorgestiftung als Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 Abs. 3 OR. Die Vorinstanz hatte richtig erkannt, dass das wiederholte Tätigwerden der A. AG, insbesondere die Verwaltung von Konten bei der V. AG, das Aufbewahren von Dokumenten und das Erteilen von Auskünften an den Stiftungsrat, auf einen Bindungswillen hindeutete. Dass keine explizite Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, schloss die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht aus.
In materieller Hinsicht stellte das Gericht fest, dass die A. AG ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt hatte. Sie löste auf Anweisung von Stiftungsräten Zahlungen aus, die weder der Anlagetätigkeit noch der Deckung von Verwaltungsaufgaben dienten, sondern in private Projekte oder Start-Ups flossen. Zudem gab sie ungeprüfte Bestätigungen über das Deckungskapital ab, die vom damaligen Stiftungsratspräsidenten vorgegeben wurden und falsche Vorstellungen beim Publikum wecken konnten. Diese Pflichtverletzungen begründeten die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG, worauf der Sicherheitsfonds BVG seinen Rückgriff stützen konnte.
Regeste
Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit; Rückgriff der Stiftung Sicherheitsfonds BVG auf die Finanzdienstleisterin einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung. Abgrenzung zwischen unverbindlicher Gefälligkeit und vertraglicher Bindung; wiederholtes Tätigwerden einer Finanzdienstleisterin im Interesse der Vorsorgeeinrichtung als Auftragsverhältnis qualifiziert (E. 5.2). Regeste Art. 56a al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'à la fin de l'année 2011); responsabilité; droit de recours de la Fondation Fonds de garantie LPP contre la société prestataire de services financiers d'une institution de prévoyance insolvable. Délimitation entre un service sans engagement et un engagement contractuel; activité répétée d'une société prestataire de services financiers au profit d'une institution de prévoyance qualifiée de rapport de mandat (consid. 5.2). Regesto Art. 56a cpv. 1 LPP (nella versione in vigore fino a fine 2011); responsabilità; regresso della Fondazione Fondo di garanzia LPP contro la società esecutrice di servizi finanziari di un istituto di previdenza divenuto insolvibile. Distinzione tra una prestazione senza obbligo giuridico e un impegno contrattuale; attività ripetuta di una società esecutrice di servizi finanziari nell'interesse di un istituto di previdenza qualificabile come rapporto di mandato (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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