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Justizze. Art. 251 StGB

Bundesgericht

Urkundenfälschung durch unwahre Jahresrechnungen bei Bankverhandlungen: Vorteilsabsicht bejaht, Konzernaspekte irrelevant (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 369 · ATF 141 IV 369 · DTF 141 IV 369
Datum
27.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 369
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 6 EMRK Art. 662a OR Art. 957 OR Art. 958 OR Art. 958a OR Art. 251 StGB

Zusammenfassung

A.X., Verwaltungsratspräsident mehrerer Holdinggesellschaften, wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Er soll zwischen 1998 und 2002 unwahre Jahresrechnungen an Banken übermittelt haben, um Kredite zu erhalten oder zu verlängern. A.X. focht das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht an. Er machte geltend, die Abschlüsse seien steueroptimiert gewesen und die Gruppe sei wirtschaftlich nicht überschuldet. Zudem rügte er die Behandlung eines von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens und eine Verletzung des fair trial-Gebots.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Richter prüften zunächst die Rügen bezüglich der Beweiswürdigung und des Privatgutachtens. Sie hielten fest, dass einem Privatgutachten, das im Auftrag des Beschuldigten erstellt wurde, lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt und es nicht gleichwertig mit einem gerichtlichen Gutachten ist. Die Vorinstanz habe daher nicht willkürlich gehandelt, als sie dem amtlichen Gutachten folgte und dem Privatgutachten keinen entscheidenden Einfluss beimaß. Auch die Möglichkeit des amtlichen Sachverständigen, zum Privatgutachten Stellung zu nehmen, ohne dass dem Privatgutachter ein Replikrecht zusteht, verletze das Fairnessprinzip nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.

In der Sache selbst bestätigte das Gericht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hatte die objektive Tatbestandsmäßigkeit der Falschbeurkundung durch die unwahren Jahresrechnungen eingeräumt. Streitig war die subjektive Komponente, insbesondere die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Das Gericht stellte fest, dass die Einreichung unwahrer Rechnungen bei Kreditverhandlungen den subjektiven Tatbestand erfüllt, wenn damit die eigene Position verbessert werden soll. Ob die Firmengruppe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht tatsächlich überschuldet war, ist in diesem Kontext irrelevant. Die konzernrechtlichen Aspekte, die der Beschwerdeführer ins Feld führte, spielten bei der Beurteilung der einzelnen Gesellschaften im Rahmen der Urkundenfälschung keine Rolle, da die Rechnungslegungsvorschriften des OR (Art. 957 ff. OR) für jede Gesellschaft separat gelten.

Das Gericht widerlegte auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die Bilanzen seien nur zur Steueroptimierung erstellt worden. Es verwies auf die Feststellung der Vorinstanz, dass es nur eine Version der Abschlüsse gab, die gegenüber Banken kommuniziert wurde, und dass diese laut amtlichen Gutachtern die Vermögenslage viel besser darstellten als sie war. Die handschriftlichen Manipulationsanweisungen des Beschwerdeführers sprachen gegen eine reine Steuerbilanz-Theorie. Da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen für die Willkürrüge (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllte und seine Kritik appellatorisch blieb, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Regeste

a Art. 9 BV; Stellenwert von Parteigutachten. Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (E. 6). Regeste b Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, Rechnungslegung; Handeln in Vorteilsabsicht. Die Einreichung unwahrer Jahresrechnungen im Rahmen von Verhandlungen mit Banken über Kreditgewährungen oder -verlängerungen erfüllt den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, soweit damit angestrebt wird, die eigene Position bei den Kreditverhandlungen zu verbessern. Ob die kreditsuchende Firmengruppe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht überschuldet war oder nicht, ist in diesem Kontext nicht von Bedeutung (E. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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