Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 143 StPO

Gesetzesartikel

Art. 143 StPO – Durchführung der Einvernahme

2 Entscheide, in denen Art. 143 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.