Gesetzesartikel
Art. 143 StPO – Durchführung der Einvernahme
2 Entscheide, in denen Art. 143 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.