Gesetzesartikel
Art. 181 StPO – Einvernahme
2 Entscheide, in denen Art. 181 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
- Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.