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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Staatsanwälte wegen krasster Verfahrensfehler befangen: Ausstandspflicht im Strafverfahren bejaht (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. f StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 178 · ATF 141 IV 178 · DTF 141 IV 178
Datum
27.04.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 178
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 56 StPO Art. 60 StPO

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich seit Juli 2012 in Untersuchungshaft befindet und dem vorsätzliche Tötung sowie Betäubungsmittelhandel vorgeworfen wird, verlangt den Ausstand der beiden ihn leitenden Staatsanwälte. Er macht geltend, dass diese durch wiederholte und schwere Verfahrensfehler den Anschein der Befangenheit erweckt hätten. Das Obergericht wies das Gesuch ab. Der Beschuldigte erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Staatsanwälte seien im gesamten Verfahrenskomplex in den Ausstand zu verpflichten.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt die Ausstandspflicht der beiden Staatsanwälte im Verfahren gegen den Beschwerdeführer fest. Es bejaht den Anschein der Befangenheit gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 56 lit. f StPO aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher krasser Verfahrensfehler.

Konkret rügt das Gericht zunächst den rechtsfehlerhaften und ungewöhnlichen Widerruf der amtlichen Verteidigung durch einen engagierten Anwalt, obwohl der Beschuldigte diesem vertraute. Weiterhin bemängelt es eine unangebrachte Bemerkung der Staatsanwältin während einer Einvernahme, mit der sie den Beschuldigten indirekt zu weiteren Aussagen drängen wollte, was seine Verteidigungsstrategie des Schweigens unterlief. Diese Bemerkung wurde zudem entgegen der Dokumentationspflicht nicht protokolliert, was den Eindruck einer Vertuschung erweckte.

Besonders schwer wog die Fortsetzung der Einvernahme am 28. November 2013 in Abwesenheit des bestätigten amtlichen Verteidigers, obwohl das Obergericht der Beschwerde gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung gewährt hatte und dies den Staatsanwälten telefonisch mitgeteilt worden war. Ergänzend wurden unzulässige Anordnungen getroffen, die gemeinsame Besuche der Verteidiger einschränkten, sowie das Protokoll der Einvernahme dem ursprünglichen Verteidiger erst nach Druck durch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zugestellt.

Diese Summierung der Fehler begründet objektiv Misstrauen in die Unparteilichkeit. Die Ausstandspflicht gilt jedoch nur für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer; auf den Antrag, die Staatsanwälte auch gegenüber den Mitbeschuldigten abzulehnen, tritt das Gericht mangels Gegenstands des Verfahrens nicht ein. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer die Aufhebung und Wiederholung der ab dem Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen vorgenommenen Verfahrenshandlungen verlangen.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO; Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht (E. 3). Regeste Art. 29 al. 1 Cst. et art. 56 let. f CPP; apparence de prévention du ministère public. Récusation admise à l'encontre des deux procureurs chargés de la direction de la procédure, en raison de fautes de procédure graves et répétées (consid. 3). Regesto Art. 29 cpv. 1 Cost. e art. 56 lett. f CPP; apparenza di prevenzione del pubblico ministero. Ricusazione di due procuratori pubblici incaricati della direzione del procedimento a causa di errori procedurali gravi e ripetuti (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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