Paulianische Anfechtung vor Handelsgericht unzulässig; Art. 163/167 StGB keine Schutznormen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 527 · ATF 141 III 527 · DTF 141 III 527
- Datum
- 12.11.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_89/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 41 OR Art. 260 SchKG Art. 285 SchKG Art. 288 SchKG Art. 163 StGB Art. 167 StGB Art. 6 ZPO
Zusammenfassung
Eine Kantonalbank als Abtretungsgläubigerin einer konkursiten Aktiengesellschaft klagte beim Aargauer Handelsgericht gegen eine deutsche GmbH auf Zahlung von zwei Millionen Franken. Die Bank stützte ihre Forderung auf eine paulianische Anfechtung wegen unrechtmässiger Vermögensentäusserung sowie auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, wobei sie geltend machte, die Beklagte habe bei betrügerischem Konkurs und Gläubigerbevorzugung mitgewirkt. Das Handelsgericht trat auf die Anfechtungsklage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und wies die Schadenersatzklage ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Bank Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass das Handelsgericht für paulianische Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG sachlich nicht zuständig ist. Solche Klagen gehören zu den betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die gemäss der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO den ordentlichen Gerichten vorbehalten sind. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Argumenten zur historischen kantonalen Praxis oder zur fehlenden zivilrechtlichen Vorfrage keine Ausnahme begründen. Zudem sei die Klägerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG an der angefochtenen Rechtshandlung selbst nicht beteiligt, was einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit im Sinne der Handelsgerichtsbarkeit ausschliesse.
Im Hinblick auf die Schadenersatzklage hält das Gericht fest, dass die Straftatbestände des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR darstellen. Diese Normen dienten dem Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung im Strafrecht. Der zivilrechtliche Schutzumfang ergebe sich abschliessend aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere durch die Anfechtungsklagen. Eine zusätzliche deliktische Haftung neben den spezialgesetzlichen Ansprüchen des SchKG sei weder erforderlich noch vom Gesetzgeber gewollt. Da die Bank keine anderen Anspruchsgrundlagen für die reine Vermögensschädigung geltend gemacht hatte, war die Klage abzuweisen.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ebenso eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegnerin.
Regeste
a Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2). Regeste b Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3). Regeste a Art. 6 al. 2 CPC, art. 285 ss LP; compétence du tribunal de commerce. Le tribunal de commerce n'est pas compétent pour statuer sur des actions révocatoires (consid. 2). Regeste b Art. 41 al. 1 CO, art. 163 ss CP; illicéité. Les art. 163 ss CP, relatifs aux infractions dans la faillite et la poursuite pour dettes, ne sont pas des normes protectrices au sens de l'art. 41 al. 1 CO (consid. 3). Regesto a Art. 6 cpv. 2 CPC, art. 285 segg. LEF; competenza del tribunale commerciale. Il tribunale commerciale non è competente per statuire su azioni revocatorie (consid. 2). Regesto b Art. 41 cpv. 1 CO, art. 163 segg. CP; illiceità. Gli art. 163 segg. CP relativi alle infrazioni nel fallimento e nell'esecuzione per debiti non sono delle norme protettive nel senso dell'art. 41 cpv. 1 CO (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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