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Justizze. Art. 285 SchKG

Bundesgericht

Aktionärsgesellschaft erhebt Paulianische Anfechtungsklage gegen Konkursmasse: Beschwerde beim Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
18.08.2020
Geschäftsnummer
5A_348/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 285 SchKG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft erhob vor dem Bezirksgericht eine paulianische Anfechtungsklage gegen die Konkursmasse einer anderen Aktiengesellschaft, nachdem diese ihr Grundstücke übertragen hatte, kurz bevor sie in Liquidation ging. Das Bezirksgericht gab der Klage statt. Die beklagte Gesellschaft legte Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Darauf erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere ob sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt. Der Sachverhalt umfasst auch die organisatorische Lage der beklagten Gesellschaft vor der Liquidation sowie die konkreten Umstände des Grundstücksgeschäfts.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie mangels hinreichender Begründung nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre kantonale Berufungsschrift unverändert dem Bundesgericht zu unterbreiten: Von den insgesamt 76 Randziffern der Beschwerde sind 72 nahezu identisch mit jenen der Berufungsschrift, lediglich redaktionell angepasst. Die Beschwerde enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 75 Abs. 1 BGG verlangt wird. Auch die wenigen abweichenden Passagen – Randziffer 47 sowie die neu hinzugefügten Randziffern 73 bis 76 – enthalten entweder neue, unbeachtliche Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder bloß allgemeine Informationen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid. Damit fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzt. Die Nichtzulassung beruht somit auf Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung der Begründungsanforderungen bei Bundesgerichtsbeschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin im Bundesgerichtsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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