Aktionärsgesellschaft erhebt Paulianische Anfechtungsklage gegen Konkursmasse: Beschwerde beim Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 18.08.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_348/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob vor dem Bezirksgericht eine paulianische Anfechtungsklage gegen die Konkursmasse einer anderen Aktiengesellschaft, nachdem diese ihr Grundstücke übertragen hatte, kurz bevor sie in Liquidation ging. Das Bezirksgericht gab der Klage statt. Die beklagte Gesellschaft legte Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Darauf erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere ob sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt. Der Sachverhalt umfasst auch die organisatorische Lage der beklagten Gesellschaft vor der Liquidation sowie die konkreten Umstände des Grundstücksgeschäfts.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie mangels hinreichender Begründung nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre kantonale Berufungsschrift unverändert dem Bundesgericht zu unterbreiten: Von den insgesamt 76 Randziffern der Beschwerde sind 72 nahezu identisch mit jenen der Berufungsschrift, lediglich redaktionell angepasst. Die Beschwerde enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 75 Abs. 1 BGG verlangt wird. Auch die wenigen abweichenden Passagen – Randziffer 47 sowie die neu hinzugefügten Randziffern 73 bis 76 – enthalten entweder neue, unbeachtliche Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder bloß allgemeine Informationen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid. Damit fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzt. Die Nichtzulassung beruht somit auf Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung der Begründungsanforderungen bei Bundesgerichtsbeschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin im Bundesgerichtsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Stadt Chur versucht paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Verzicht auf Erbanwartschaft ist keine anfechtbare Rechtshandlung (Art. 288 Abs. 1 SchKG)
- Gläubigerin klagt gegen provisorische Nachlassstundung und Ermächtigung zum Verkauf: Nichtanfechtbarkeit und fehlende Beschwerdefähigkeit führen zur Abweisung (Art. 293d und Art. 298 Abs. 2 SchKG)
- Gläubiger klagt auf Wegweisung einer öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Kollokationsplan: Rechtsschutzinteresse bei mutmasslicher Nulldividende anerkannt (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Liquidator einer insolventen AG klagt gegen Bund auf Rückzahlung von Mineralölsteuern: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts verneint, paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO
- Paulianische Anfechtung vor Handelsgericht unzulässig; Art. 163/167 StGB keine Schutznormen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)