Gesetzesartikel
Art. 288 SchKG – Arten: Absichtsanfechtung
4 Entscheide, in denen Art. 288 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stadt Chur versucht paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Verzicht auf Erbanwartschaft ist keine anfechtbare Rechtshandlung (Art. 288 Abs. 1 SchKG)
- Liquidator einer insolventen AG klagt gegen Bund auf Rückzahlung von Mineralölsteuern: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts verneint, paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO
- Paulianische Anfechtung vor Handelsgericht unzulässig; Art. 163/167 StGB keine Schutznormen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.