Arzt haftet nicht für Stuhlinkontinenz nach Geburt: Fehlende Rektaldokumentation kein Beweisfehler, hypothetische Einwilligung (Art. 398 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 363 · ATF 141 III 363 · DTF 141 III 363
- Datum
- 19.08.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_137/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gynäkologe wurde von einer Patientin auf Genugtuung für eine nach einer vaginalen Entbindung mittels Saugglocke und medianem Dammschnitt entstandene Stuhlinkontinenz verklagt. Die Vorinstanzen hatten eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen, weil der Arzt nach der Geburt keine Rektaluntersuchung dokumentiert hatte und die Patientin nicht über die Risiken der gewählten Schnittführung aufgeklärt worden war. Der Arzt focht diese Beurteilung an und machte geltend, dass die fehlende Dokumentation keinen Behandlungsfehler beweise und die Patientin auch bei korrekter Aufklärung eingewilligt hätte.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Arztes gut und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt hat. Zwar war die Rektaluntersuchung nach der Geburt nicht dokumentiert, doch ergab sich aus dem Gutachten, dass eine solche Dokumentation im Jahr 1993 medizinisch nicht zwingend üblich war, wenn kein positiver Befund vorlag. Daher konnte aus dem Fehlen der Aufzeichnung nicht geschlossen werden, dass die Untersuchung unterblieben ist (Art. 400 Abs. 1 OR als Rahmen der Dokumentationspflicht). Zudem lag ein okkulter Dammriss III. Grades vor, der klinisch nicht erkennbar sein konnte, was die natürliche Vermutung eines Behandlungsfehlers ausschloss.
Hinsichtlich der Aufklärungspflicht verneint das Gericht eine Haftung. Der Arzt hatte die Patientin nicht über die Alternativen zwischen medianem und mediolateralem Dammschnitt informiert. Das Gericht bejahte jedoch eine hypothetische Einwilligung: Da die Schwangerschaft komplikationslos verlief und ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand, hätte die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Sie brachte keine spezifischen persönlichen Gründe vor, die gegen die Wahl des medianen Schnitts sprachen. Auch die unterlassene endosonografische Untersuchung wurde nicht als sorgfaltswidrig qualifiziert, da keine Hinweise auf eine bestehende Inkontinenz vorlagen, die eine solche Zusatzuntersuchung erfordert hätten (Art. 398 Abs. 2 OR).
Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Klägerin auferlegt.
Regeste
Vertragliche Haftung des Arztes. Inhalt und Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht (E. 5). Regeste Responsabilité contractuelle du médecin. Contenu et étendue de l'obligation de documentation en matière médicale (consid. 5). Regesto Responsabilità contrattuale del medico. Contenuto ed estensione dell'obbligo del medico di documentare (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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