Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 313 ZPO

Bundesgericht

Anschlussberufung trotz eigener Hauptberufung zulässig: Nachehelicher Unterhalt mangels Bezifferung nicht erhöht (Art. 313 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 302 · ATF 141 III 302 · DTF 141 III 302
Datum
18.05.2015
Geschäftsnummer
5A_793/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 313 ZPO Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

In einem Scheidungsverfahren stritten die Ehegatten um den nachehelichen Unterhalt und die Zulässigkeit prozessualer Mittel. Die Beschwerdeführerin hatte beim Bezirksgericht einen unbezifferten Antrag auf Ermessen des Gerichts gestellten Unterhalt gestellt und im Berufungsverfahren eine Anschlussberufung erhoben, obwohl sie bereits selbst Berufung eingelegt hatte. Das Obergericht trat auf die Anschlussberufung nicht ein und wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war, da der Unterhaltsanspruch erstinstanzlich nicht beziffert worden sei und eine spätere Bezifferung als unzulässige Klageänderung gewertet wurde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hält fest, dass eine Partei, die bereits selbst Berufung erhoben hat, gegen die Berufung der Gegenpartei eine Anschlussberufung erheben kann. Der Wortlaut von Art. 313 ZPO stehe dem nicht entgegen. Die Anschlussberufung diene als Verteidigungsmittel gegen die gegnerische Hauptberufung und verfolge andere Ziele als die eigene Hauptberufung. Eine Ungleichbehandlung der Parteien liege darin nicht, da beide Parteien diese Möglichkeit hätten. Die Vorinstanz hätte daher auf die Anschlussberufung eintreten müssen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung dieser Punkte an das Obergericht zurückgewiesen wird.

Hinsichtlich des materiellen Rechts bestätigt das Gericht die Abweisung der Berufung gegen die Unterhaltsfestsetzung. Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich keinen konkreten Betrag für den nachehelichen Unterhalt gefordert, sondern lediglich einen Beitrag "nach Ermessen des Gerichts" gemäss Art. 125 ZGB verlangt. Nach kantonalem Recht (ZPO/AG) untersteht der Unterhaltsanspruch der Dispositionsmaxime, was eine Bezifferung oder zumindest die Angabe eines Höchstbetrags erfordert. Die spätere Bezifferung im Berufungsverfahren konnte nicht als Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, da eine Klageänderung an ein gültiges, hinreichend bestimmtes Klagebegehren anknüpfen muss. Da dieses fehlte, war eine Änderung ausgeschlossen. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Indexierung ohne Antrag wurde verworfen, da Gerichte ihre Begründung auf wesentliche Punkte beschränken dürfen.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, da beide teilweise obsiegen und unterliegen.

Regeste

Art. 313 ZPO; Anschlussberufung. Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2). Regeste Art. 313 CPC; appel joint. Une partie qui a partiellement appelé d'un jugement de première instance peut en outre déposer un appel joint lorsque la partie adverse fait appel (consid. 2). Regesto Art. 313 CPC; appello incidentale. Una parte, che ha parzialmente appellato la sentenza di primo grado, può ulteriormente presentare un appello incidentale se la controparte ha depositato un appello (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide