Revisionsstelle verlangt Akteneinsicht in Konkursakten als Beklagte: Einsichtsrecht nach SchKG verneint, nur ZPO-Edition (Art. 8a SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 281 · ATF 141 III 281 · DTF 141 III 281
- Datum
- 22.05.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_552/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Revisionsgesellschaft (A.________ AG) ist Beklagte in einem Verantwortlichkeitsprozess, den eine Konkursmasse (B.________ AG in Liquidation) wegen Revisionshaftung in Höhe von rund 11 Millionen Franken eingeleitet hat. Die Revisionsgesellschaft beantragt beim ausseramtlichen Konkursverwalter Einsicht in die Konkursakten, um sich im laufenden Zivilprozess zu verteidigen. Der Verwalter verweigert dies. Die untere Aufsichtsbehörde heisst die Beschwerde gut und gewährt Einsicht. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hebt diesen Entscheid auf und bestätigt die Verweigerung, da im hängigen Zivilprozess nur die zivilprozessualen Editionsregeln gelten sollen. Dagegen erhebt die Revisionsgesellschaft Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Revisionsgesellschaft kein Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in die Konkursakten der Gegenpartei hat.
Das Gericht prüft, ob das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG neben der zivilprozessualen Urkundenedition (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO) besteht, wenn der Gesuchsteller keine Gläubigerstellung im Konkurs innehat, sondern als Beklagte im hängigen Zivilprozess gegen die klagende Konkursmasse steht. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin weder Konkursgläubigerin ist noch einen Schaden gegen einen Dritten einklagen will, weshalb sie nicht zum Kreis der Personen gehört, denen die Rechtsprechung ein a priori bestehendes Einsichtsinteresse zubilligt.
Das Gericht argumentiert, dass die Privilegierung durch das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in dieser Konstellation offensichtlich und unzumutbar wäre. Während für die Konkursmasse gegenüber der Beklagten die Editionsregeln der ZPO gelten, würde die Beklagte als Gegenpartei ihre Unterlagen einsehen können, was die Waffengleichheit verletzen würde. Da es sich um einen gewöhnlichen Zivilprozess handelt, in dem die Konkursverwaltung wie jede andere Partei behandelt wird, sind ausschliesslich die Regeln der ZPO betreffend die prozessuale Edition anwendbar. Das Institut der prozessualen Edition dient der Beweiserhebung bei substantiierten Tatsachenbehauptungen, nicht der blossen Informationsbeschaffung. Ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 8a SchKG ist daher nicht ersichtlich.
Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--.
Regeste
Art. 8a SchKG, Art. 160 ZPO; Recht des Nichtgläubigers auf Einsicht in die Konkursakten. Der Umstand, dass die Konkursmasse einen Zivilprozess gegen einen Nichtgläubiger erhoben hat, vermag das für die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG erforderliche Interesse nicht zu begründen (E. 3). Regeste Art. 8a LP, art. 160 CPC; droit du non-créancier à la consultation des pièces de la faillite. Le fait que la masse en faillite ait intenté un procès civil contre un non-créancier ne permet pas de fonder un intérêt à la consultation des pièces de la faillite au sens de l'art. 8a LP (consid. 3). Regesto Art. 8a LEF, art. 160 CPC; diritto del non creditore alla consultazione degli atti del fallimento. Il fatto che la massa fallimentare abbia intentato una causa civile contro un non creditore non permette di fondare l'interesse necessario alla consultazione degli atti secondo l'art. 8a LEF (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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