Gesetzesartikel
Art. 256 ZPO – Entscheid
5 Entscheide, in denen Art. 256 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Nachträgliche Aufhebung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO unzulässig, da Verfahren strittig und Gestaltungsentscheid (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Aufhebung durch Vorinstanz nach Art. 256 Abs. 2 ZPO rechtswidrig, da Verfahren kein Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Verwaltungsratsmitglied klagt auf Akteneinsicht gegen Gesellschaft: gerichtliche Durchsetzung des Informationsrechts nach Art. 715a OR ist zulässig (Art. 715a OR)
- Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung: Kein Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 120 ZPO)
- Widerruf eines rechtskräftigen Auflösungsentscheids wegen Organisationsmängeln: Keine analoge Anwendung des Konkurswiderrufs (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.