Justizze.

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Justizze. Art. 256 ZPO

Bundesgericht

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Nachträgliche Aufhebung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO unzulässig, da Verfahren strittig und Gestaltungsentscheid (Art. 256 Abs. 2 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 249 · ATF 149 III 249 · DTF 149 III 249
Datum
02.03.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 249
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 IPRG Art. 166 IPRG Art. 167 IPRG Art. 169 IPRG Art. 170 IPRG Art. 173 IPRG Art. 174a IPRG Art. 335 IPRG Art. 256 ZPO

Zusammenfassung

Die A. Ltd. (in Liquidation) beantragte beim Bezirksgericht Zürich die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Das Bezirksgericht erkannte das Dekret an. Die D. LLP erhob daraufhin ein Revisionsgesuch und später Beschwerde, wobei sie unter anderem die Aufhebung des Anerkennungsentscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO verlangte. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Anerkennungsentscheid auf. Dagegen legte die A. Ltd. Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob ein Anerkennungsentscheid nach Art. 166 ff. IPRG als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt und daher nachträglich gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden kann.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und stellte fest, dass ein Entscheid über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nicht nachträglich gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden darf. Der Anerkennungsentscheid ist ein Gestaltungsentscheid mit res iudicata-Wirkung, der eine dauerhafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse bezweckt und sich gegenüber allen Gläubigern erstreckt; er ist daher grundsätzlich strittig und nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Art. 256 Abs. 2 ZPO ist ausschliesslich für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen, deren verwaltungsrechtlicher Charakter eine erleichterte Korrektur rechtfertigt – was bei einem Anerkennungsentscheid, der konkursrechtliche Folgen nach schweizerischem Recht auslöst (Art. 170 Abs. 1 IPRG), nicht gegeben ist. Die Anerkennung löst umfangreiche Tätigkeiten der Konkursverwaltung aus und bildet die Grundlage für weitere Verfahrensschritte wie die Anerkennung des Kollokationsplans (Art. 173 Abs. 3 IPRG) oder den Verzicht auf Hilfskonkurs (Art. 174a IPRG); eine nachträgliche Aufhebung würde dieser Bindungswirkung widersprechen. Das rechtliche Gehör war bereits durch die Publikation des Entscheids im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG gewährleistet, sodass kein zusätzlicher Rechtsschutzweg nach Art. 256 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Antrag nach Art. 256 Abs. 2 ZPO eingetreten ist. Die Beschwerde der A. Ltd. war daher gutzuheissen.

Regeste

Art. 256 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 166 ff. IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Entscheide über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete können nicht gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden (E. 3). Regeste Art. 256 al. 2 CPC; art. 29 al. 2, art. 166 ss LDIP; reconnaissance d'un prononcé de faillite étranger. Les décisions de reconnaissance de prononcés de faillite étrangers ne peuvent pas être ultérieurement annulées selon l'art. 256 al. 2 CPC (consid. 3). Regesto Art. 256 cpv. 2 CPC; art. 29 cpv. 2, art. 166 segg. LDIP; riconoscimento di un decreto straniero di fallimento. Le decisioni concernenti il riconoscimento di decreti stranieri di fallimento non possono essere successivamente revocate secondo l'art. 256 cpv. 2 CPC (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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