Praktikum für Ausbildung zur Fachperson Betreuung: Anspruch auf Familienzulagen trotz fehlender Lehrstellenzusage (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 209 · ATF 139 V 209 · DTF 139 V 209
- Datum
- 10.04.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 209
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel focht den Entscheid an, wonach einer Tochter während eines einjährigen Praktikums in einem Kinderhort Ausbildungszulagen zustehen. Streitig war, ob dieses Praktikum als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gilt, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und keine Zusage für eine anschliessende Lehrstelle im selben Betrieb vorlag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Anspruch auf Ausbildungszulagen. Es stellte fest, dass ein Praktikum auch dann als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist, wenn es nur faktisch notwendig ist, um die angestrebte Berufsausbildung zu realisieren. Die Voraussetzung, dass im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, wie sie in Rz. 3361.1 der Wegleitung des BSV gefordert wird, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Eine solche Verknüpfung wäre zudem unpraktikabel, da Lehrstellen begrenzt sind und Zusagen oft erst am Ende des Praktikums erfolgen. Im konkreten Fall verlangten praktisch alle Institutionen für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung (Kinderbetreuung) ein solches Praktikum, um persönliche Eignung zu prüfen. Da die Tochter durch die Bestätigung des Kinderhorts X. vom 18. Juni 2012 und die Dauer des einjährigen Praktikums die ernsthafte Absicht zeigte, die Ausbildung zu absolvieren, wurde der Anspruch ab 1. August 2012 zu Recht bejaht.
Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (E. 5). Regeste Art. 3 al. 1 let. b LAFam; droit à l'allocation de formation professionnelle. La reconnaissance d'un stage comme formation au sens de l'art. 49 bis al. 1 RAVS ne dépend pas du point de savoir si l'intéressé peut, à l'issue de ce stage, obtenir une place d'apprentissage dans la même entreprise, mais si le stage est nécessaire pour la formation. En outre, il faut qu'au début du stage l'intéressé ait effectivement l'intention d'accomplir la formation envisagée (consid 5). Regesto Art. 3 cpv. 1 lett. b LAFam; diritto all'assegno di formazione. Il riconoscimento di uno stage quale formazione ai sensi dell'art. 49 bis cpv. 1 OAVS non dipende dalla possibilità di ottenere, al termine dello stage, un posto di apprendistato nella stessa azienda bensì dalla necessità dello stage per il genere di formazione. Inoltre, all'inizio dello stage l'interessato deve avere realmente l'intenzione di svolgere la formazione perseguita (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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