Vater mit Kindern aus zwei Ehen: Höhere Kinderzulage für erstes Kind im neuen Haushalt (Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 GAV SBB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 449 · ATF 140 V 449 · DTF 140 V 449
- Datum
- 18.08.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 449
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Vater einer Tochter aus erster Ehe und einer im Februar 2012 geborenen Tochter aus zweiter Ehe, focht die Festsetzung seiner Kinderzulagen an. Die SBB hatte für das Kind aus zweiter Ehe nur den niedrigeren Ansatz für 'weitere Kinder' gewährt, da der Vater insgesamt zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer verlangte den höheren Ansatz für das 'erste zulagenberechtigte Kind', argumentierend, dass dieses Kind das erste in seinem aktuellen Haushalt sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und stützte sich auf die Prioritätenordnung des Familienzulagengesetzes.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und sprach dem Beschwerdeführer den höheren Kinderzulagenansatz zu. Es stellte fest, dass die streitigen Zulagen keine Familienzulagen im Sinne des FamZG sind, sondern andere Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG darstellen, weshalb es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht, da der kapitalisierte Streitwert die Grenze von Fr. 15'000.- überschritt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. g BGG vorlag.
In der Sache legte das Gericht Ziff. 103 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages der SBB (GAV SBB) aus. Entgegen der Vorinstanz, die sich an der absoluten Zahl der Kinder des Vaters orientierte, urteilte das Bundesgericht, dass der Begriff 'zulagenberechtigtes Kind' im Kontext des GAV SBB an das Arbeitsverhältnis und die Haushaltszugehörigkeit anknüpft. Sinn und Zweck der degressiven Ansätze (höherer Betrag für das erste Kind zur Abdeckung initialer Kosten) verlangen, dass die Berechnung nach der Anzahl der Kinder erfolgt, für die der Arbeitgeber tatsächlich Zulagen ausrichtet bzw. die im Haushalt des Bezugsberechtigten leben. Da die ältere Tochter aus erster Ehe nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebt und für sie keine Zulagen an ihn fliessen, ist die jüngere Tochter als 'erstes zulagenberechtigtes Kind' im Sinne von Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB zu betrachten. Die Auslegung der Vorinstanz würde den Beschwerdeführer wegen seiner getrennten Lebenssituation benachteiligen und widerspricht dem zivilstandsneutralen Charakter der Regelung.
Regeste
Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag 2011 der SBB; Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) handelt es sich nicht um Familienzulagen im Sinne des FamZG, sondern um andere Leistungen (E. 1.1). Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an. Ob der Ansatz für ein Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB) oder für jedes weitere Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. b GAV SBB) massgebend ist, richtet sich nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (E. 4.3-4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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