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Justizze. Art. 261bis StGB

Bundesgericht

Polizist beschimpft Algerier als 'Sauausländer': Rassendiskriminierung verneint, Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 4 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 67 · ATF 140 IV 67 · DTF 140 IV 67
Datum
06.02.2014
Geschäftsnummer
6B_715/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 1 StGB Art. 177 StGB Art. 261bis StGB Art. 261bis StGB. Art. 10 StPO

Zusammenfassung

Ein Polizist nahm im April 2007 an der Uhrenmesse in Basel einen algerischen Asylbewerber wegen Verdachts auf Taschendiebstahl fest. Dabei beschimpfte er den Festgenommenen vor einer wachsenden Menge lautstark als "Sauausländer" und "Dreckasylant". Die Vorinstanzen sprachen ihn der Rassendiskriminierung schuldig und verhängten eine bedingte Geldstrafe. Der Beschuldigte focht das Urteil an und beantragte seinen Freispruch, da es sich lediglich um eine Beschimpfung handle.

Das Bundesgericht hebt das Schuldspruchurteil wegen Rassendiskriminierung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die Begriffe "Ausländer" und "Asylant" keine geschützten Merkmale im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellen, da sie eine Rechtsstellung bezeichnen und nicht zwingend auf eine bestimmte Rasse, Ethnie oder Religion hinweisen. Die Annahme der Vorinstanz, diese Begriffe seien im konkreten Fall als Synonyme für aussereuropäische Rassen zu verstehen, verstösst gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 StPO). Zudem erfüllt die Verwendung der Schimpfwörter "Sau" und "Dreck" in Verbindung mit Nationalitäten oder Rechtsstellungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht das Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise", sondern stellt vielmehr eine blosse Ehrverletzung dar. Ob eine Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in Betracht kommt, lässt das Gericht offen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Beschwerde des Initiators wird daher gutgeheissen.

Regeste

Rassendiskriminierung (Herabsetzung; Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). Tatbestandsmässigkeit der Äusserungen "Sauausländer" und "Dreckasylant" verneint (E. 2). Regeste Discrimination raciale (abaissement; art. 261 bis al. 4 première moitié CP). Les expressions "cochon d'étranger" (Sauausländer) et "requérant d'asile de merde" (Dreckasylant) ne constituent pas l'infraction (consid. 2). Regesto Discriminazione razziale (discreditare; art. 261 bis cpv. 4 prima metà CP). Gli epiteti "porco straniero" (Sauausländer) e "asilante di merda" (Dreckasylant) non adempiono la fattispecie penale di discriminazione razziale (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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