Forensisch-psychologisches Gutachten statt psychiatrischem Facharzt: Verletzung von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sowie rechtlichem Gehör; Sache zurückgewiesen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 49 · ATF 140 IV 49 · DTF 140 IV 49
- Datum
- 13.02.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 49
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter, der wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt wurde und bei dem eine stationäre Massnahme angeordnet worden war, focht das Urteil an. Er rügte, dass das erstattete forensische Gutachten nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einer klinischen Psychologin mit Weiterbildungstiteln erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines gesetzeskonformen Gutachtens durch eine qualifizierte sachverständige Person.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie ein Gutachten akzeptierte, das nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt wurde.
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Qualifikation der "sachverständigen Person" im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB. Das Gericht hält fest, dass solche Gutachten, welche die Schuldfähigkeit, die Gefährlichkeit und die Indikation für Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB klären sollen, in aller Regel von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erstellen sind. Diese Anforderung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Bestimmungen sowie aus der Notwendigkeit, körperliche oder organische Ursachen psychischer Störungen diagnostizieren oder ausschliessen zu können, was eine medizinische Ausbildung voraussetzt. Die Vorinstanz hatte die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf ein Gutachten durch einen qualifizierten Sachverständigen damit begründet, dass die kantonale Gesetzgebung keine spezifischen Anforderungen stelle und die Gutachterin fachlich qualifiziert sei. Das Bundesgericht korrigiert diese Auslegung und betont, dass das Bundesrecht Mindestanforderungen setzt, die durch kantonales Recht zwar verschärft, aber nicht unterlaufen werden können.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Standardfall, in dem das Gutachten Aussagen zur Persönlichkeit, zur Diagnosestellung, zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, zur Rückfallgefahr sowie zur Massnahmenindikation treffen musste. Die erstattende Gutachterin war eine forensisch-psychologische Sachverständige mit Zulassung als klinische Psychologin und Psychotherapeutin sowie entsprechenden Weiterbildungstiteln, jedoch kein Facharzt. Da das Gutachten nicht den bundesrechtlichen Anforderungen entsprach, verletzte die Vorinstanz Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB. Zudem sah das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens durch eine qualifizierte sachverständige Person abgelehnt wurde.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation von Sachverständigen in Strafsachen präzisiert und klarstellt, dass nichtärztliche Psychologen für die Erstellung von Gutachten zur Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit grundsätzlich nicht ausreichen, es sei denn, es liegen besondere, fachlich gerechtfertigte Ausnahmefälle vor.
Regeste
Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB; sachverständige Person. Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein (E. 2). Das kantonale Recht kann weitergehende Bestimmungen vorsehen (z.B. forensische Weiterbildung) (E. 2.8). Regeste Art. 20 et 56 al. 3 CP; expert. La personne qui doit établir une expertise fondée sur les art. 20 et 56 al. 3 CP doit en principe être médecin en psychiatrie et psychothérapie (consid. 2). Le droit cantonal peut prévoir des conditions complémentaires (par exemple formation postgraduée en psychiatrie et psychothérapie forensique) (consid. 2.8). Regesto Art. 20 e 56 cpv. 3 CP; perito. In linea di principio il perito che elabora una perizia sulla base degli art. 20 e 56 cpv. 3 CP dev'essere un medico specialista in psichiatria e psicoterapia (consid. 2). Il diritto cantonale può imporre delle esigenze supplementari (p. es. un perfezionamento in psichiatria e psicoterapia forensi) (consid. 2.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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