Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 22 StGB

Bundesgericht

Untauglicher Betrugsversuch gegen Sozialversicherung bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit: Freispruch mangels objektiver Gefährdung (Art. 146, Art. 22 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 150 · ATF 140 IV 150 · DTF 140 IV 150
Datum
28.10.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 IV 150
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 22 StGB Art. 146 StGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter wurde wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verurteilt, nachdem er diese nicht lückenlos über den Umfang seiner unentgeltlichen Tätigkeit für eine andere Firma aufgeklärt hatte. Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau beim Bundesgericht an und beantragte seinen Freispruch von Schuld und Strafe. Im Zentrum stand die Frage, ob ein untauglicher Versuch vorliegt, wenn der Täter subjektiv glaubt, durch sein Verhalten einen Betrug zu begehen, obwohl dies objektiv unmöglich ist.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und spricht den Beschwerdeführer frei. Das Gericht stellt fest, dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht erstellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum sozialversicherungsrechtlich arbeitsfähig war. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer die SUVA nicht arglistig täuschen, da deren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von seinem Verhalten auf objektiven Kriterien beruhte. Die SUVA irrte folglich nicht über die Wirklichkeit und erlitt keinen Vermögensschaden; ihre Leistungen waren geschuldet.

Der untaugliche Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat entgegen der Vorstellung des Täters nicht zur Vollendung führen kann. Das Bundesgericht präzisiert jedoch, dass nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs erfüllt, strafwürdig ist. Eine Strafbarkeit erfordert einen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung und eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Fehlt es an einem solchen Störpotenzial, muss der Täter in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben, selbst wenn er nicht aus grobem Unverstand handelte.

Im konkreten Fall fehlte es an dieser objektiven Minimalgefahr. Da die SUVA keine falschen Vorstellungen hatte und kein Rechtsgut gefährdet wurde, begründet die bloss subjektive Fehlvorstellung des Täters, er könnte die Versicherung täuschen, keine Versuchsstrafbarkeit. Ein Verurteilung wegen untauglichen Betrugsversuchs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) fällt daher ausser Betracht.

Regeste

Betrug (Art. 146 StGB), untauglicher Versuch (Art. 22 StGB). Wer vollständig arbeitsunfähig ist, kann keinen untauglichen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen begehen (E. 3.4-3.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide