Hitlergruss auf Rütli: Kein Rassismus, da kein werbendes Verbreiten; Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 102 · ATF 140 IV 102 · DTF 140 IV 102
- Datum
- 28.04.2014
- Geschäftsnummer
- 6B_697/2013
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann wurde wegen Rassendiskriminierung verurteilt, weil er am 8. August 2010 auf dem Rütli während einer Parteiveranstaltung beim Aufsagen des Rütlischwurs ca. 20 Sekunden lang den rechten Arm zum sogenannten Hitlergruss hob. Die Vorinstanzen sahen darin eine öffentliche Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie. Der Beschuldigte focht dieses Urteil vor Bundesgericht an und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die falsche Anwendung des Tatbestands der Rassendiskriminierung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist.
Die entscheidende Frage war, ob die Geste als "Verbreiten" einer rassendiskriminierenden Ideologie zu werten ist. Das Gericht definiert "Verbreiten" als ein werbendes Propagieren, das darauf abzielt, andere Personen für die geäusserten Gedanken zu gewinnen oder in ihrer Überzeugung zu bestärken. Im konkreten Fall hob der Beschwerdeführer den Arm im Rahmen einer Veranstaltung seiner Partei beim gemeinsamen Aufsagen des Rütlischwurs. Obwohl unbeteiligte Spaziergänger die Szene wahrnehmen konnten, fehlte es laut Gericht an der Absicht, diese Dritten werbend zu beeinflussen. Die Gebärde erschöpfte sich objektiv betrachtet in einem eigenen Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie innerhalb der Gruppe der Gleichgesinnten, ohne dass eine aktive Werbung gegenüber der unbeteiligten Öffentlichkeit beabsichtigt war. Da das Element der werbenden Einflussnahme fehlt, ist das Merkmal des "Verbreitens" nicht gegeben.
Zusätzlich prüfte das Gericht, ob die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 StGB (Herabsetzung durch Gebärden) erfüllt sein könnte. Dies verneinte es, da keine spezifischen Umstände vorlagen, die eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung einzelner Personen begründen würden.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wies das Gericht die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hatte zulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorgebracht hatte. Ergänzend hatte sie die Erfüllung des Merkmals der Öffentlichkeit präzisiert. Diese Begründung war ausreichend, um dem Beschwerdeführer die tragenden Gründe für die Verurteilung zu entnehmen.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strafrechtliche Relevanz des öffentlichen Zeigens des Hitlergrusses stark einschränkt: Solange die Geste nicht aktiv werbend an unbeteiligte Dritte gerichtet ist, sondern als Bekenntnis unter Gesinnungsgenossen oder im Rahmen einer politischen Aktion erfolgt, liegt kein "Verbreiten" im Sinne des Gesetzes vor.
Regeste
Rassendiskriminierung; öffentliche Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien (Art. 261 bis Abs. 2 StGB). Der sog. "Hitlergruss" in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur dadurch symbolisierten nationalsozialistischen Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Tatbestandsmässigkeit im konkreten Fall verneint (E. 2). Regeste Discrimination raciale; propagation publique d'une idéologie raciste (art. 261 bis al. 2 CP). Le salut hitlérien effectué en public réalise les éléments constitutifs de l'infraction de discrimination raciale si son auteur ne se limite pas à afficher ses convictions nationales-socialistes personnelles, mais vise au contraire à propager cette idéologie auprès de tiers. Les éléments constitutifs de cette infraction ne sont pas réalisés dans le cas concret (consid. 2). Regesto Discriminazione razziale; propagazione pubblica di un'ideologia razzista (art. 261 bis cpv. 2 CP). Il cosiddetto saluto nazista compiuto in pubblico adempie la fattispecie di discriminazione razziale ove non si esaurisca in una personale professione dell'ideologia nazionalsocialista di cui è il simbolo, ma sia inteso, secondo le circostanze, a promuovere tale ideologia a terzi. Nel caso concreto gli elementi costitutivi del reato non sono realizzati (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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