Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen": Auslegung als Bestreitung der Schuld, Fortsetzung verweigert (Art. 75 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 567 · ATF 140 III 567 · DTF 140 III 567
- Datum
- 27.10.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 567
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gläubigerin (A. AG) leitete eine Betreibung über einen Konkursverlustschein ein. Der Schuldner (B.) erhob Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag kein neues Vermögen". Das Betreibungsamt forderte ihn zur Präzisierung auf, ob nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens oder auch die Forderung selbst bestritten werde. Der Schuldner reagierte nicht. Die Vorinstanz legte den Rechtsvorschlag so aus, dass er sich auch gegen den Bestand der Forderung richtet. Die Gläubigerin verlangte beim Obergericht die Anweisung an das Betreibungsamt, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben, da keine Bestreitung der Forderung vorliege. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Dagegen gelangte die Gläubigerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gläubigerin ab und bestätigt, dass der Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" auch als Bestreitung der Schuld auszulegen ist.
Das Gericht stützt sich auf die Formfreiheit des Rechtsvorschlages gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG. Da der Schuldner auf die Anfrage des Betreibungsamtes nicht antwortete, bleibt der Umfang des Rechtsvorschlages unklar. Das Gericht lehnt den Grundsatz "in dubio pro debitore" als pauschale Regel ab, befürwortet aber eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Diese dient der Rechtssicherheit und schützt auch den sich unbeholfen ausdrückenden Laien.
Im konkreten Fall durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Schuldner mit "Rechtsvorschlag [und] kein neues Vermögen" gemeint habe, dass er sowohl die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhebt als auch die Forderung bestreitet. Dass der Schuldner die Forderung im Konkursverfahren nicht bestritten hatte, führt nicht automatisch zu einem Verzicht auf die Bestreitung im Betreibungsverfahren. Da sich der Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich nur auf das Fehlen neuen Vermögens beschränkte, war das Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zu Recht zurückgewiesen worden. Die Sache muss erst gerichtlich bereinigt werden (Art. 265a Abs. 1 SchKG), bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann.
Regeste
Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Regeste Art. 75 et 265a LP; opposition. Principes d'interprétation de l'opposition comme se rapportant à la dette et au retour à meilleure fortune (consid. 2). Regesto Art. 75 e 265a LEF; opposizione. Principi d'interpretazione dell'opposizione quale contestazione del debito e del ritorno a miglior fortuna (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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