Handelsgericht Zürich unzuständig für Wiedereintragung gelöschter AG: Kein Streitverfahren nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO (Art. 164 HRegV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 550 · ATF 140 III 550 · DTF 140 III 550
- Datum
- 20.11.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_396/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Liquidatorin beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Wiedereintragung einer bereits gelöschten Aktiengesellschaft ins Handelsregister, um ein Betreibungsverfahren aufgrund eines Verlustscheins einzuleiten. Das Handelsgericht trat auf das Gesuch wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, dass das Handelsgericht gemäss kantonalem Recht und Art. 164 HRegV für solche Gesuche zuständig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensverfügung des Handelsgerichts.
Das Gericht qualifizierte das Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO. Da bei diesem Verfahren keine Gegenpartei beteiligt ist, fehlt es an den Voraussetzungen einer "Streitigkeit". Der Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeiten bzw. der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gemäss Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 lit. b ZPO setzt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien voraus, was durch die Verweisung auf Art. 1 lit. a ZPO gestützt wird.
In der historischen Auslegung prüfte das Gericht die früheren kantonalen Prozessordnungen (St. Gallen, Aargau, Bern, Zürich) und stellte fest, dass die freiwillige Gerichtsbarkeit in diesen Kantonen nie in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fiel, sondern bei ordentlichen erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten oder Einzelrichtern lag. Auch die teleologische Auslegung sprach gegen eine Zuständigkeit des Handelsgerichts, da für die Prüfung der Wiedereintragungsvoraussetzungen (unverwertete Aktiven etc.) kein spezifisches Branchenwissen der Laienrichter erforderlich ist.
Somit durfte sich das Handelsgericht zu Recht für sachlich unzuständig erklären. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 164 HRegV). Gerichtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; das Handelsgericht ist für ein Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV sachlich nicht zuständig (E. 2). Regeste Compétence matérielle du Tribunal de commerce (art. 6 al. 4 let. b CPC; art. 164 ORC). Les décisions judiciaires de la juridiction gracieuse ne tombent pas sous la notion de droit fédéral de litiges relevant du droit des sociétés commerciales et coopératives; le Tribunal de commerce n'est pas compétent pour connaître d'une procédure en réinscription fondée sur l'art. 164 ORC (consid. 2). Regesto Competenza per materia del tribunale commerciale (art. 6 cpv. 4 lett. b CPC; art. 164 ORC). I provvedimenti giudiziali di volontaria giurisdizione non rientrano nella nozione del diritto federale di controversie in materia di società commerciali e cooperative; il tribunale commerciale non ha la competenza materiale per occuparsi di una procedura di reiscrizione nel senso dell'art. 164 ORC (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Aktionär einer gelöschten Aktiengesellschaft beantragt Eintragung ins Aktienbuch nach rückwirkender Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: Eintragung abgelehnt, weil Umwandlungsvorschriften nicht auf gelöschte Gesellschaften anwendbar sind (Art. 7 ÜBest OR)
- Aktionär klagt auf Erhöhung der Ausgleichszahlung bei Fusion: Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG gehört zum Recht der Handelsgesellschaften, Handelsgericht zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO)
- Im Handelsregister eingetragene Klägerin erhebt Aberkennungsklage gegen nicht eingetragene Beklagte: Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar, Handelsgericht sachlich unzuständig (Art. 6 ZPO)
- Beschwerdeführerin rügt fehlende Prüfung der Beachtlichkeit gegnerischer Eingaben: Vorinstanz verletzt rechtliches Gehör bei Parteientschädigungsentscheid (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 ZPO)
- Kollokationsklage im Konkurs: Klagefrist wird durch COVID-19-Gerichtsferienverordnung verlängert, Art. 145 Abs. 1 ZPO ist anwendbar (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Streit um Verrechnung von Kosten für Ausgleichsenergie: Klage wegen Korrektur des Ausgleichsenergiekontos wird mangels zivilgerichtlicher Zuständigkeit nicht behandelt (Art. 5 Abs. 5 StromVV)
- Streit um Korrektur eines Ausgleichsenergiekontos nach Netzeingriff: Zuständigkeitsverweisung auf Zivilgerichte durch Verordnung verfassungswidrig (Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV)