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Justizze. Art. 6 ZPO

Bundesgericht

Im Handelsregister eingetragene Klägerin erhebt Aberkennungsklage gegen nicht eingetragene Beklagte: Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar, Handelsgericht sachlich unzuständig (Art. 6 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 355 · ATF 149 III 355 · DTF 149 III 355
Datum
02.06.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 355
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ZPO Art. 59 ZPO

Zusammenfassung

Die im Handelsregister eingetragene A. AG erhob beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eine Aberkennungsklage gegen die nicht im Handelsregister eingetragene B. GbR, um feststellen zu lassen, dass deren Forderung aus einem Darlehensvertrag nicht besteht. Die B. GbR erhob Widerklage. Das Handelsgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Hauptklage ein, entschied aber teilweise zugunsten der Widerklage. Die A. AG beschwerte sich beim Bundesgericht gegen die Nicht-Eintretens-Entscheidung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das Handelsgericht sachlich unzuständig war. Es stellte fest, dass nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, weshalb die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fehlt. Das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO greift nur, wenn die klagende Partei nicht im Handelsregister eingetragen ist – hier ist jedoch gerade die Klägerin eingetragen. Der Umstand, dass es sich um eine Aberkennungsklage handelt und damit die materielle Rolle als Gläubigerin/Beklagte vertauscht erscheint, ändert nichts am formalen Kläger-Beklagten-Verhältnis; maßgeblich ist allein die formelle Parteistellung im Prozess, nicht die materielle Rechtsstellung als Schuldnerin oder Gläubigerin. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 6 Abs. 3 ZPO den nicht eingetragenen Klägern ein Privileg einräumt, nicht aber eingetragenen Klägern einen Anspruch auf Handelsgerichtszuständigkeit gewährt. Auch die erhobene Widerklage der nicht eingetragenen Beklagten ändert nichts an der Unzuständigkeit für die Hauptklage, da sachliche Zuständigkeit zwingendes Recht ist und nicht durch Parteidisposition oder Einlassung behoben werden kann. Die Entscheidung betont die strikte Auslegung des Wortlauts von Art. 6 ZPO und verweist auf die systematische Abgrenzung zwischen Haupt- und Widerklage sowie die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht auf eine im Handelsregister eingetragene Klägerin übergeht, auch wenn sie im Rahmen einer Aberkennungsklage gegen eine nicht eingetragene Gegenseite vorgeht – dies stellt einen wichtigen Präzedenzfall zur Vermeidung von Zuständigkeitsirrtümern bei Aberkennungsverfahren dar.

Regeste

Art. 6 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Aberkennungsklage. Für die Anwendbarkeit des Klägerwahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ist nicht darauf abzustellen, welche Prozesspartei Gläubigerin oder Schuldnerin ist, sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt. Bei einem Parteirollentausch wie im Falle einer Aberkennungsklage hat die im Handelsregister eingetragene Schuldnerin nicht die Möglichkeit, gegen die nicht im Handelsregister eingetragene Gläubigerin beim Handelsgericht zu klagen (E. 3). Regeste Art. 6 CPC; art. 83 al. 2 LP; compétence à raison de la matière du tribunal de commerce; action en libération de dette. Pour juger de l'applicabilité de la faculté offerte au demandeur par l'art. 6 al. 3 CPC, il ne faut pas se fonder sur la question de savoir quelle partie au procès est créancière ou débitrice mais sur celle de savoir quelle partie intervient formellement comme demanderesse, respectivement comme défenderesse. Lorsque le rôle des parties est renversé, par exemple en cas d'action en libération de dette, la débitrice inscrite au registre du commerce n'a pas la faculté d'ouvrir action auprès du tribunal de commerce contre la créancière qui n'est pas inscrite au registre du commerce (consid. 3). Regesto Art. 6 CPC; art. 83 cpv. 2 LEF; competenza materiale del tribunale commerciale; azione di disconoscimento del debito. L'applicabilità del diritto di scelta dell'attore secondo l'art. 6 cpv. 3 CPC non va stabilita esaminando quale parte processuale è creditrice o debitrice, ma va determinata sulla base di chi agisce formalmente quale parte attrice o convenuta. In caso di un'inversione del ruolo delle parti, come quella che avviene nell'ambito di un'azione di disconoscimento del debito, la debitrice iscritta nel registro di commercio non ha la possibilità di promuovere innanzi al tribunale commerciale un'azione contro la creditrice, che non è iscritta nel registro di commercio (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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