Gesetzesartikel
Art. 164 HRegV – Wiedereintragung
4 Entscheide, in denen Art. 164 HRegV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär einer gelöschten Aktiengesellschaft beantragt Eintragung ins Aktienbuch nach rückwirkender Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: Eintragung abgelehnt, weil Umwandlungsvorschriften nicht auf gelöschte Gesellschaften anwendbar sind (Art. 7 ÜBest OR)
- Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG vor Löschung der konkursiten Gesellschaft: Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger bleibt trotz Löschung im Handelsregister bestehen (Art. 260 SchKG)
- Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
- Handelsgericht Zürich unzuständig für Wiedereintragung gelöschter AG: Kein Streitverfahren nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO (Art. 164 HRegV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.