Fürsorgerische Unterbringung: Keine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 450f ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 385 · ATF 140 III 385 · DTF 140 III 385
- Datum
- 14.08.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_356/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 450d ZGB Art. 450f ZGB Art. 95 ZPO
Zusammenfassung
Ein 1943 geborener Beschwerdeführer wurde am 17. März 2014 fürsorgerisch in einer Klinik untergebracht. Das Bezirksgericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und ordnete die Entlassung an, sprach jedoch keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführer focht diese Kostenentscheidung beim Bundesgericht an und verlangte zudem Schadenersatz und Genugtuung für die widerrechtliche Massnahme sowie eine angemessene Parteientschädigung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Die Begehren auf Feststellung der Schadenersatzpflicht und Zusprechung von Genugtuung wurden als neue und damit unzulässige Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG nicht behandelt, da sie vor der Vorinstanz nicht gestellt worden waren. Hinsichtlich der Parteientschädigung prüfte das Gericht, ob die Verweigerung einer solchen Entschädigung durch das Obergericht willkürlich war. Es stellte fest, dass die Regelung der Parteientschädigung im Erwachsenenschutzrecht grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 450f ZGB).
Im Kanton Zürich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Parteientschädigung zulasten des Staates im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen bei fürsorgerischer Unterbringung. Weder das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) noch das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sehen eine solche vor. Die subsidiär anwendbare Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) bietet ebenfalls keine Handhabe: Art. 107 Abs. 2 ZPO erlaubt zwar die Auferlegung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen, unterscheidet aber begrifflich klar zwischen Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Eine willkürfreie Auslegung dieser Normen durch die Vorinstanz wurde bestätigt.
Auch eine Haftung des Kantons als "unterliegende Partei" gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da die anordnende Erwachsenenschutzbehörde im Beschwerdeverfahren nicht als Partei gilt, sondern als verfügende Behörde fungiert (vgl. Art. 450d Abs. 1 ZGB). Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verletzung von Art. 8 und Art. 9 BV sowie Art. 29, 30 BV und EMRK-Artikeln wurden entweder als unbegründet oder mangels hinreichender Begründung als unzulässig erachtet. Die Frage eines unmittelbaren Anspruchs aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK blieb dahingestellt.
Regeste
Art. 450 ff. ZGB; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen. Regelung im Kanton Zürich (E. 2-5). Regeste Art. 450 ss CC; droit à l'indemnité de dépens dans la procédure devant l'instance judiciaire de recours. Le législateur fédéral a laissé aux cantons la réglementation de l'indemnité de dépens dans la procédure devant l'instance judiciaire de recours. Réglementation dans le canton de Zurich (consid. 2-5). Regesto Art. 450 segg. CC; diritto a ripetibili nella procedura dinanzi all'autorità giudiziaria di reclamo. Il legislatore federale ha lasciato ai Cantoni la regolamentazione delle ripetibili nella procedura dinanzi all'autorità giudiziaria di reclamo. Regolamentazione nel Cantone Zurigo (consid. 2-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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