Marke KEYTRADER wegen Beschreibbarkeit nichtig; UWG-Rückweisung mangels konkreter Prüfung der Verwechslungsgefahr (Art. 2 lit. a MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 297 · ATF 140 III 297 · DTF 140 III 297
- Datum
- 27.06.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 297
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die UBS AG klagte gegen die Keytrade Bank SA auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Keytrade" im Finanzbereich in der Schweiz. Die Beklagte erhob Widerklage auf Nichtigerklärung der eingetragenen Wortmarke "KEYTRADER" der Klägerin. Streitig war, ob das Zeichen für Finanzdienstleistungen unterscheidungskräftig ist oder ob es sich um eine beschreibende Angabe handelt, sowie ob ein wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz besteht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke "KEYTRADER", da das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend sei. Der Bestandteil "Trader" werde vom Publikum als "Börsen- oder Wertpapierhändler" verstanden, und die Kombination mit "Key" betone die Wichtigkeit, sodass der Gesamteindruck "Schlüsselhändler" ergibt. Dies verletze weder die Eigentumsgarantie noch sei die Löschung unverhältnismässig, da keine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Unterlassungsbegehren gestützt auf das UWG hob das Gericht den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hatte die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nur abstrakt geprüft und dabei widersprüchlich hypothetische Verkehrsgeltung angenommen, gleichzeitig aber eine hohe Unterscheidungsschwäche unterstellt. Eine solche Prüfung anhand der konkreten Umstände des Wettbewerbsverhaltens ist jedoch erforderlich.
Regeste
a Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, beschreibende Angaben. Das Zeichen "KEYTRADER" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend. Unterschiede in der Beurteilung des beschreibenden Charakters im Firmen- und im Markenrecht (E. 3.3 und 3.5). Regeste b Art. 26 BV; Art. 2 und 52 MSchG; Eigentumsgarantie, Nichtigerklärung der Markeneintragung. Die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke nach Art. 52 MSchG infolge eines absoluten Ausschlussgrunds (Art. 2 MSchG) verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (E. 5). Regeste c Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Das Vorliegen einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nicht bloss abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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