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Justizze. Art. 168 ZPO

Bundesgericht

Versicherter bestreitet Arbeitsunfähigkeit: Privatgutachten der Versicherung ist im Zivilprozess kein Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 433 · ATF 141 III 433 · DTF 141 III 433
Datum
11.09.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 433
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 168 ZPO Art. 183 ZPO

Zusammenfassung

In einem Streit aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung klagte ein Versicherter gegen seine Versicherung auf Krankentaggelder. Die Vorinstanz hatte eine relevante Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2011 verneint und sich dabei auf ein von der Versicherung eingeholtes Privatgutachten eines Arztes gestützt. Der Versicherte rügte, dass dieses Parteigutachten zivilprozessual nur als blosse Behauptung und nicht als vollwertiges Beweismittel gelten dürfe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hält fest, dass ein Privatgutachten im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kein zulässiges Beweismittel darstellt. Die Vorinstanz habe Art. 168 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie das Gutachten des Dr. med. C., welches die Versicherung in Auftrag gegeben hatte, als Beweis für die fehlende Arbeitsunfähigkeit des Klägers wertete.

Das Gericht leitet dies systematisch aus Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO ab, der das 'Gutachten' als Beweismittel nennt. In Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass nur gerichtlich angeordnete Gutachten als Beweismittel gelten. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt, dass das Privatgutachten bewusst aus dem Katalog der Beweismittel ausgeschlossen wurde; es bleibt zwar zulässig, fungiert aber prozessual lediglich als substanziierte Parteibehauptung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der beklagten Versicherung ist die sozialversicherungsrechtliche Praxis (BGE 125 V 351), die Parteigutachten einen höheren Beweiswert beimisst, im Zivilprozess nicht anwendbar.

Da der Kläger die Tatsachenbehauptungen des Privatgutachtens substanziiert bestritten hatte, konnte die Versicherung den Beweis der Arbeitsfähigkeit nicht allein durch dieses Dokument erbringen. Ohne weitere Indizien oder formelle Beweismittel durfte das Gericht die Behauptung nicht als erwiesen ansehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet.

Regeste

Art. 168 Abs. 1 ZPO; Beweismittel; Privatgutachten. Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO dar (E. 2). Regeste Art. 168 al. 1 CPC; moyens de preuve; expertise privée. Une expertise privée n'est pas un moyen de preuve au sens de l'art. 168 al. 1 CPC (consid. 2). Regesto Art. 168 cpv. 1 CPC; mezzi di prova; perizia privata. Una perizia privata non costituisce un mezzo di prova nel senso dell'art. 168 cpv. 1 CPC (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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