Streit um sachliche Zuständigkeit im Handelsrecht: Kanton darf neben dem Handelsgericht keine parallele Zuständigkeit für andere Gerichte vorsehen (Art. 6 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 155 · ATF 140 III 155 · DTF 140 III 155
- Datum
- 10.02.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 155
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Zivilverfahren vor dem Handelsgericht stritten zwei Aktiengesellschaften um die sachliche Zuständigkeit. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass ein Kanton neben dem Handelsgericht auch andere Gerichte für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig erklären könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin rügte dies als Verletzung des Bundesrechts und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtenen Punkte des kantonalen Urteils auf. Es stellte fest, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 6 ZPO die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten abschliessend geregelt hat, sobald ein Kanton ein Handelsgericht geschaffen hat. Gemäss Art. 122 Abs. 2 BV liegt die Gesetzgebungskompetenz im Zivilprozessrecht beim Bund; die Kantone haben nur dort Spielraum, wo der Bund seine Kompetenz nicht ausübt (nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz). Da Art. 6 ZPO die Zuständigkeit zwingend regelt, bleibt kein Raum für eine parallele oder konkurrierende Zuständigkeitsregelung durch den Kanton zugunsten anderer ordentlicher Gerichte. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung zur einfachen passiven Streitgenossenschaft (BGE 138 III 471) begründet eine Ausnahme aus prozessökonomischen Gründen, die hier nicht greift, da es vorliegend nicht um eine solche Konstellation geht. Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Auslegung des kantonalen Rechts wurden nicht mehr geprüft.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ZPO; ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone. Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO) abschliessend geregelt. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3). Regeste Art. 4 al. 1 et art. 6 CPC; compétence exclusive du tribunal de commerce; compétences réservées aux cantons. Lorsqu'un canton a fait usage de la possibilité d'instituer un tribunal de commerce, l'art. 6 CPC règle de manière exhaustive la compétence matérielle pour les litiges commerciaux (art. 6 al. 2 let. a-c CPC). Une réglementation parallèle de cette compétence par le canton est exclue (consid. 4.3). Regesto Art. 4 cpv. 1 e art. 6 CPC; competenza esclusiva del tribunale commerciale; facoltà di regolamentazione riservata ai Cantoni. Con l'art. 6 CPC il legislatore federale ha disciplinato in maniera esaustiva, per il caso in cui un Cantone ha fatto uso della possibilità di istituire un tribunale commerciale, la competenza materiale per i contenziosi commerciali (art. 6 cpv. 2 lett. a-c CPC). Non vi è spazio per un'ulteriore regolamentazione della competenza da parte del Cantone (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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