Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 27 BV

Bundesgericht

Stadt Bern führt Quotenregelung für preisgünstigen Wohnungsbau ein: kommunale Bauordnungsbestimmungen zur Sicherstellung von Kostenmiete-Wohnungen sind verfassungskonform (Art. 26 BV, Art. 27 BV, Art. 36 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 I 70 · ATF 146 I 70 · DTF 146 I 70
Datum
01.01.2019
Geschäftsnummer
BGE 146 I 70
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16b BO Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 36 BV Art. 49 BV Art. 109 BV Art. 122 BV

Zusammenfassung

Der Hauseigentümerverband Bern und Umgebung sowie mehrere Einzelbeschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen eine vom AGR genehmigte Ergänzung der Bauordnung der Stadt Bern, die durch die Volksinitiative 'Für bezahlbare Wohnungen' eingeführt wurde. Die neuen Bestimmungen (insbesondere Art. 16b BO) verpflichten bei Um- und Neueinzonungen zur Schaffung eines Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum in Kostenmiete oder zur Abgabe des Bodens an gemeinnützige Organisationen. Die Beschwerdeführer rügten Verstösse gegen den Vorrang des Bundesrechts sowie gegen die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die umstrittenen Bestimmungen der Bauordnung der Stadt Bern (Art. 16b Abs. 1 und 2 BO) nicht in das Privatrecht zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, sondern als öffentlich-rechtliche Planungsaufträge im Rahmen der Raumplanung zu qualifizieren sind und daher nicht dem abschliessenden Bundesprivatrecht widersprechen. Die Knappheit an preisgünstigen Wohnungen in der Stadt Bern ist unbestritten und begründet ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an Massnahmen zur Erhöhung des Angebots, unabhängig davon, ob nur einkommensschwache Personen davon profitieren. Die Bestimmungen lassen sich verfassungskonform auslegen und umsetzen: Sie gelten nur bei Um- und Neueinzonungen, also dort, wo die Wohnnutzung neu geschaffen oder erweitert wird; sie verlangen lediglich, dass mindestens ein Drittel der neu geschaffenen Wohnnutzung preisgünstig angeboten wird, während auf dem Rest der Fläche marktgerechte Mieten möglich bleiben; und Ausnahmen können im Einzelfall gewährt werden. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), das Erfordernis des öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV) und das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV) sowie die Garantien der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 BV i.V.m. Art. 109 und Art. 122 BV) sowie der Verletzung von Art. 26 und 27 BV i.V.m. Art. 36 BV erwiesen sich als unbegründet. Das Bundesgericht hob die kantonalen Bestimmungen nicht auf, weil sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Die Entscheidung bestätigt die Kompetenz der Gemeinden, mittels planungsrechtlicher Instrumente wie Nutzungsplanänderungen und Überbauungsordnungen zur Bekämpfung der Wohnungsnot beizutragen, solange die Massnahmen verhältnismässig und auf ein öffentliches Interesse gestützt sind.

Regeste

Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 BV; kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit. Grundsätze der abstrakten Normenkontrolle (E. 4). Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar (E. 5). Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind (E. 6). Regeste Art. 26 al. 1, art. 27 al. 1, art. 36, art. 49 al. 1, art. 109 al. 1, art. 122 al. 1 Cst.; dispositions communales relatives à la construction d'habitations à loyer modéré; contrôle abstrait des normes; primauté du droit fédéral; garantie de la propriété; liberté économique. Principe du contrôle abstrait des normes (consid. 4). Les dispositions du règlement sur les constructions de la Ville de Berne visant à garantir une offre suffisante de logements à loyer modéré sont compatibles avec le principe de la primauté du droit fédéral (consid. 5). Elles se prêtent à une interprétation et à une application conformes à la liberté économique et à la garantie de la propriété (consid. 6). Regesto Art. 26 cpv. 1, art. 27 cpv. 1, art. 36, art. 49 cpv. 1, art. 109 cpv. 1, art. 122 cpv. 1 Cost.; norme comunali relative alla costruzione di abitazioni a pigione moderata; controllo astratto delle norme; preminenza del diritto federale; garanzia della proprietà; libertà economica. Principi del controllo astratto delle norme (consid. 4). Le disposizioni del regolamento edilizio della città di Berna volte a garantire un'offerta sufficiente di alloggi a pigione moderata sono compatibili con il principio della preminenza del diritto federale (consid. 5). Possono essere interpretate e attuate in maniera tale che la loro applicazione non implichi di massima restrizioni ingiustificate della libertà economica o della garanzia della proprietà (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide