Kündigung eines Patentlizenzvertrags beendet Schiedsklausel nicht: ICC-Zuständigkeit bejaht (Art. 178 Abs. 2 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 134 · ATF 140 III 134 · DTF 140 III 134
- Datum
- 27.02.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_438/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland schloss einen Patentlizenzvertrag mit zwei Schweizer bzw. US-Gesellschaften. Nach einer Kündigung des Vertrags wegen angeblicher Patentverletzung leitete die Lizenzgeberin ein ICC-Schiedsverfahren ein. Die Beklagte erhob Unzuständigkeitseinrede und behauptete, die Schiedsklausel sei durch die Kündigung des Hauptvertrags hinfällig geworden. Das Schiedsgericht wies die Einrede ab und erklärte sich für zuständig. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Zuständigkeit des ICC-Schiedsgerichts. Es prüft die Rüge der Verneinung der Schiedszuständigkeit gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG frei.
Das Gericht stützt sich auf Art. 178 Abs. 2 IPRG, wonach sich die objektive Tragweite der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht bestimmt; hier wurde schweizerisches Recht gewählt. Die Auslegung folgt dem Vertrauensprinzip. Da eine gültige Schiedsvereinbarung unbestritten ist, besteht kein Anlass zu restriktiver Auslegung; vielmehr wird umfassende Zuständigkeit vermutet.
Die Schiedsklausel (Ziff. 11) ist weit formuliert ('any dispute... arising out of any provision'). Der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung führt dazu, dass die Kündigung des Hauptvertrags die Schiedsklausel nicht automatisch beendet. Die Klauseln Ziff. 8.2 lit. f und 8.3 lit. d, welche die Beklagte als zeitliche Begrenzung deutete, dienen laut Gericht nur der Klarstellung, dass die Schiedsklausel von der Beendigung unberührt bleibt. Eine gegenteilige Abrede müsste klar hervortreten, was hier nicht der Fall ist.
Zudem wäre die von der Beklagten vertretene Auslegung unsachgerecht: Sie würde dazu führen, dass Streitigkeiten über Lizenzgebühren, die nach der Kündigung entstehen (z.B. während der Abverkaufsfrist), vor staatliche Gerichte fielen, während solche vor der Kündigung vor das Schiedsgericht gehörten. Dies widerspräche dem Zweck der einheitlichen Streiterledigung.
Regeste
Art. 178 Abs. 2 und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Auslegung einer Schiedsvereinbarung. Beurteilung der objektiven Tragweite einer Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Autonomie der Schiedsklausel (E. 3). Regeste Art. 178 al. 2 et art. 190 al. 2 let. b LDIP; interprétation d'une convention d'arbitrage. Détermination de la portée objective d'une convention d'arbitrage, compte tenu du principe de l'autonomie de la clause arbitrale (consid. 3). Regesto Art. 178 cpv. 2 e art. 190 cpv. 2 lett. b LDIP; interpretazione di un patto d'arbitrato. Determinazione della portata oggettiva di un patto d'arbitrato tenendo conto del principio dell'autonomia della clausola arbitrale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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