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Justizze. Art. 11 USG

Bundesgericht

Vorsorgliche Begrenzung privater Zier- und Weihnachtsbeleuchtung: Abschaltung nach 22 Uhr verhältnismässig (Art. 11 Abs. 2 USG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 33 · ATF 140 II 33 · DTF 140 II 33
Datum
12.12.2013
Geschäftsnummer
BGE 140 II 33
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 12 USG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer, Eigentümer eines Einfamilienhauses in Möhlin, wurden durch eine Verfügung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt verpflichtet, ihre ganzjährige Aussen-Zierbeleuchtung sowie die saisonale Weihnachtsbeleuchtung zeitlich einzuschränken. Die Nachbarn hatten sich zuvor über die Lichtimmissionen beschwert. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschränkungen teilweise, wobei es die Betriebszeiten der Ganzjahresbeleuchtung auf den Zeitraum bis 22.00 Uhr festlegte und die Weihnachtsbeleuchtung auf die Periode vom ersten Advent bis zum 6. Januar beschränkte, mit einer erlaubten Betriebszeit bis 01.00 Uhr des Folgetags. Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der persönlichen Freiheit, der Kunstfreiheit sowie des Gleichheitsgebots.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Hausbesitzer ab und bestätigte die angeordneten Emissionsbegrenzungen. Es stützte sich dabei primär auf das Umweltschutzgesetz (USG), insbesondere auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG und die Pflicht zur Begrenzung von Emissionen an der Quelle gemäss Art. 11 Abs. 2 USG. Da keine Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht existieren, müssen Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen.

Das Gericht erkannte ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Begrenzung unnötiger Lichtemissionen, gestützt auf Berichte des BAFU und Empfehlungen des BUWAL, welche negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die Gesundheit des Menschen belegen. Dieses Interesse rechtfertigt auch die Einschränkung privater Beleuchtungsanlagen. Die zeitliche Beschränkung der Ganzjahresbeleuchtung auf 22.00 Uhr wurde als verhältnismässig eingestuft. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei geringfügig, da keine Auflagen zu Umfang oder Intensität der Beleuchtung gemacht wurden und die zulässige Dauer im Sommer zwar kurz, in anderen Jahreszeiten aber ausreichend sei. Zudem diene die Massnahme dem Schutz der Nachtruhe, analog zum Lärmschutz.

Für die Weihnachtsbeleuchtung berücksichtigte das Gericht die kulturelle Tradition und die Ortsüblichkeit. Die Beschränkung auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar mit Betrieb bis 01.00 Uhr trägt dem privaten Interesse der Beschwerdeführer angemessen Rechnung, ohne dass dies als unverhältnismässige Einschränkung der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) oder persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gewertet wird. Ob diese Grundrechte überhaupt berührt sind, konnte offenbleiben, da die Voraussetzungen für eine Einschränkung selbst dann erfüllt wären.

Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) wurde verworfen. Die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung der Gemeinde sei aufgrund ihrer Platzierung und Funktion nicht mit der privaten Installation der Beschwerdeführer vergleichbar. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Behörden von Amtes wegen Kontrollen vornehmen können, auch wenn bisher meist nur auf Beanstandungen reagiert wurde.

Regeste

Vorsorgliche Begrenzung von Lichtemissionen (Weihnachts- und ganzjährige Zierbeleuchtung) gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG. Rechts- und Beurteilungsgrundlagen (E. 4). Öffentliches Interesse an der Begrenzung von Lichtemissionen im Allgemeinen (E. 5.4) und insbesondere im Nachtruhefenster zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (E. 5.5). Die ganzjährige Zierbeleuchtung wurde auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt. Dies schränkt die Eigentumsgarantie und allfällige andere Grundrechte der Beschwerdeführer nur geringfügig ein und ist verhältnismässig (E. 5.6- 5.8). Die Weihnachtsbeleuchtung wurde auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar begrenzt und darf bis 01.00 Uhr des Folgetags betrieben werden. Damit wurde dem privaten Interesse der Beschwerdeführer wie auch der Tradition der Advents- und Weihnachtsbeleuchtung ausreichend Rechnung getragen (E. 6). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 7). Regeste Limitations préventives des émissions lumineuses (éclairages décoratifs pour Noël et durant le reste de l'année) fondées sur les art. 11 al. 2 et 12 al. 2 LPE. Dispositions applicables (légales, techniques et professionnelles) (consid. 4). Intérêt public à la limitation des émissions lumineuses en général (consid. 5.4) et en particulier durant la période de repos nocturne comprise entre 22h00 et 06h00 (consid. 5.5). L'éclairage décoratif durant l'année a été limité jusqu'à 22h00. Cette manière de faire ne restreint que légèrement le droit de propriété, ainsi que les autres droits fondamentaux des recourants et est proportionnée (consid. 5.6- 5.8). L'éclairage pour Noël a été limité à la période du 1 er dimanche de l'Avent au 6 janvier et ne peut être enclenché que jusqu'à 01h00 du matin le jour suivant. Ce faisant, il est tenu compte d'une manière suffisante de l'intérêt privé des recourants, ainsi que des traditions des éclairages de l'Avent et de Noël (consid. 6). Aucune violation du principe de l'égalité de traitement (consid. 7). Regesto Limitazione preventiva di emissioni luminose (illuminazione decorativa natalizia e durante tutto l'anno) fondata sugli art. 11 cpv. 2 e 12 cpv. 2 LPAmb. Disposizioni applicabili (legali, tecniche e professionali) (consid. 4). Interesse pubblico alla limitazione di emissioni luminose in generale (consid. 5.4) e in particolare durante il periodo di riposo notturno tra le 22h00 e le 06h00 (consid. 5.5). L'illuminazione decorativa durante tutto l'anno è stata limitata fino alle 22h00. Ciò tocca la garanzia della proprietà ed eventuali altri diritti fondamentali dei ricorrenti in maniera molto limitata ed è proporzionale (consid. 5.6-5.8). L'illuminazione natalizia è stata circoscritta al periodo dalla 1 a domenica di Avvento al 6 gennaio e può essere inserita fino alle 01h00 del mattino del giorno seguente. Ciò tiene conto in maniera sufficiente dell'interesse privato dei ricorrenti, come pure della tradizione dell'illuminazione durante l'Avvento e il periodo natalizio (consid. 6). Nessuna violazione del principio dell'uguaglianza (consid. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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