Erweiterung der Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel mit Tefluthrin: Zulassungsstelle muss Exposition über Drainagen und räumlich-zeitliche Auswirkungen auf Nutzarthropoden neu beurteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e PSMV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 II 49 · ATF 152 II 49 · DTF 152 II 49
- Datum
- 01.01.2026
- Geschäftsnummer
- BGE 152 II 49
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 PSMV Art. 10 PSMV Art. 14 PSMV Art. 17 PSMV Art. 21 PSMV Art. 29 PSMV Art. 29a PSMV Art. 72 PSMV Art. 1 USG Art. 8 USG
Zusammenfassung
Die Stiftung Greenpeace Schweiz erhob Beschwerde gegen die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Tefluthrin. Sie machte geltend, die Zulassungsstelle habe bei der Umweltbewertung den Expositionsweg über Drainagen nicht berücksichtigt und die Auswirkungen auf andere Nutzarthropoden als Honigbienen unzureichend beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht stand im Streit, ob die Zulassungsstelle bei einer Erweiterung der Bewilligung auch die Genehmigung des bereits zugelassenen Wirkstoffs Tefluthrin erneut prüfen müsse, ob sie den Eintrag über Drainagen in Oberflächengewässer hätte bewerten müssen und ob sie bei der Risikobewertung für Nutzarthropoden räumliche und zeitliche Einschränkungen hätte prüfen müssen.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf und verpflichtet die Zulassungsstelle zur Neubeurteilung. Es stellt fest, dass die Möglichkeit des Eintrags des Pflanzenschutzmittels in Oberflächengewässer über Drainagen nicht ausgeschlossen werden kann, weil 25 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen und rund 50 % des Ackerlands in der Schweiz drainiert sind und der Wirkstoff Tefluthrin an Bodenpartikel gebunden in Gewässer gelangen kann; daher ist gemäss Ziff. 9BI-2.5.1.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang 9 PSMV eine Bewertung der vorhersehbaren Kurz- und Langzeitkonzentration im Oberflächenwasser mittels eines geeigneten Berechnungsmodells zwingend erforderlich. Ferner stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Vorgaben von Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV nur unzureichend beachtet hat: Die Übernahme der sogenannten "Erholungsthese" – nach der negative Auswirkungen auf Nichtzielarthropoden akzeptabel sind, wenn sich die Bestände innerhalb eines Jahres erholen – setzt voraus, dass effektiv nicht behandelte Flächen vorhanden sind, aus denen eine Wiederansiedlung erfolgen kann, und dass zeitliche Abstände zwischen den Behandlungen eingehalten werden; diese räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen wurden jedoch nicht geprüft. Damit verletzte die Zulassungsstelle Art. 17 Abs. 1 lit. e PSMV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 lit. e Ziff. 1 und Ziff. 2 PSMV sowie Ziff. 9BI-2.5.1.3 und Ziff. 9CI-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV. Die Entscheidung stützt sich ferner auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG und Art. 8 USG sowie auf Art. 74 Abs. 1 BV und Art. 104 Abs. 1 lit. b BV. Die Kostenentscheidung bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei der Erweiterung einer Pflanzenschutzmittelbewilligung die Zulassungsstelle nicht nur die konkreten Anwendungsbedingungen, sondern auch alle relevanten Expositionspfade und deren räumlich-zeitliche Konsequenzen systematisch bewerten muss – selbst wenn dafür noch kein validiertes Berechnungsmodell vorliegt.
Regeste
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 USG; Art. 4-10, 17, 24 Abs. 2 bis , Art. 29, 29a, 72 Abs. 2, Ziff. 9Bl-2.5.1.3 und 9Cl-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV; Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip. Rechtliches (E. 4). Im Verfahren betreffend die Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ist im Grundsatz nicht nochmals zu überprüfen, ob darin enthaltene und bereits genehmigte Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllen (E. 5). Die Zulassungsstelle hat bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen den Expositionsweg "Abfliessen durch Drainagerohre" nicht rechtsgenüglich bewertet (E. 6). Die Zulassungsstelle hat bei der Beurteilung der Einwirkung des Pflanzenschutzmittels auf andere Nutzarthropoden als Honigbienen zu prüfen, ob die erweiterte Bewilligung des Pflanzenschutzmittels in zeitlicher und räumlicher Hinsicht einzuschränken ist (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.