Vater beantragt Erwerbsersatz für sechs Wochen: Kein Anspruch nach EOG, da Mutterschaftsentschädigung nur Frauen zusteht (Art. 16b EOG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 I 305 · ATF 140 I 305 · DTF 140 I 305
- Datum
- 15.09.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_810/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein verheirateter Vater beantragte bei der Ausgleichskasse eine Erwerbsersatzentschädigung für einen sechswöchigen 'Elternurlaub' im Anschluss an die Geburt seines zweiten Kindes. Die Kasse lehnte das Gesuch ab, da das Erwerbsersatzgesetz (EOG) eine solche Leistung nur für Mütter vorsieht. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Elternurlaub.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Wortlaut von Art. 16b Abs. 1 EOG eindeutig nur erwerbstätige Mütter als anspruchsberechtigte Personen nennt. Eine teleologische Reduktion oder analoge Anwendung auf Väter scheide aus, da der Gesetzgeber bei der Einführung der Mutterschaftsversicherung bewusst nur diese Gruppe erfasst habe, um politische Mehrheitsfähigkeit zu erreichen. Die unterschiedliche Behandlung verstosse weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen die EMRK. Die Differenzierung sei durch biologische und funktionale Unterschiede gerechtfertigt, da die Entschädigung unmittelbar an Schwangerschaft und Niederkunft anknüpfe. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des EGMR keine positive Verpflichtung der Staaten, einen Vaterschafts- oder Elternurlaub einzuführen. Solange kein solcher Urlaub gesetzlich vorgesehen ist, kann auch keine diskriminierende Ausgestaltung desselben gerügt werden. Ein allfälliger Splitting-Anspruch würde zudem gegen das IAO-Mutterschutzübereinkommen verstossen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch ermässigt.
Regeste
Art. 16b EOG; Art. 8 BV; Art. 8 und 14 EMRK; Vaterschaftsentschädigung. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann aus Art. 16b EOG kein Anspruch von Vätern auf eine Erwerbsersatzentschädigung abgeleitet werden (E. 6 und 7). Art. 16b EOG beinhaltet keinen Elternurlaub, wie er in anderen (europäischen) Ländern besteht, sondern regelt ausschliesslich den Entschädigungsanspruch der Mutter nach der Geburt. Eine unzulässige Diskriminierung besteht - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - nicht (E. 10.2). Eine Aufteilung des Anspruchs auf beide Elternteile bedürfte einer gesetzlichen Grundlage und fällt im Rahmen der bestehenden Regelung (Anspruch während 14 Wochen) bereits deshalb ausser Betracht, weil ein solches Splitting unvereinbar wäre mit Art. 4 des zur Ratifikation vorgesehenen Übereinkommens Nr. 183 der IAO über den Mutterschutz, welcher den Frauen einen Mindestanspruch von 14 Wochen Mutterschaftsurlaub garantiert, der nicht unterschritten werden kann (E. 10.2). Regeste Art. 16b LAPG; art. 8 Cst.; art. 8 et 14 CEDH; indemnité en cas de paternité. Selon le texte légal clair et la volonté explicite du législateur, les pères ne peuvent déduire de l'art. 16b LAPG le droit à une indemnité pour perte de gain (consid. 6 et 7). L'art. 16b LAPG ne comprend pas la notion de congé parental, telle qu'elle existe dans d'autres pays (européens), mais règle exclusivement le droit des mères à une indemnité après la naissance. Aucune discrimination contraire à la loi - aussi à la lumière de la jurisprudence de la CourEDH - n'existe (consid. 10.2). Une répartition du droit sur les deux parents exigerait une base légale et fait donc déjà défaut dans le cadre de la réglementation existante (droit pendant 14 semaines), parce qu'une telle répartition serait incompatible avec l'art. 4 de la Convention n° 183 de l'OIT sur la protection de la maternité, prévue pour ratification, lequel garantit aux femmes le droit à un congé maternité minimal incompressible de 14 semaines (consid. 10.2). Regesto Art. 16b LIPG; art. 8 Cost.; art. 8 e 14 CEDU; indennità in caso di paternità. Secondo il chiaro testo di legge e l'univoca volontà del legislatore non possono essere dedotti dall'art. 16b LIPG per i padri diritti a un'indennità per perdita di guadagno (consid. 6 e 7). L'art. 16b LIPG non ingloba un congedo di genitore, come esiste in altri paesi (europei), bensì regola esclusivamente il diritto all'indennità della madre dopo la nascita del figlio. Anche sotto il profilo della giurisprudenza della CorteEDU non c'è alcuna discriminazione contraria alla legge (consid. 10.2). Una ripartizione del diritto tra i due genitori necessiterebbe di una base legale e nel quadro della normativa attuale (diritto durante 14 settimane) non può entrare in considerazione, già perché una tale ripartizione sarebbe incompatibile con l'art. 4 della Convenzione n. 183 dell'OIL sulla protezione della maternità destinata alla ratifica, il quale garantisce alle donne un diritto minimo non ulteriormente riducibile di 14 settimane a un congedo maternità (consid. 10.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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