Gesetzesartikel
Art. 16b EOG – Anspruchsberechtigte
3 Entscheide, in denen Art. 16b EOG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Selbständige Rechtsanwältin beantragt Betriebszulage während Mutterschaft: Kein Anspruch nach EOG, keine Diskriminierung nach EMRK (Art. 16e Abs. 2 EOG)
- Mutterschaftsentschädigung nach Aufgabe der Selbständigkeit: Rahmenfristverlängerung bejaht, Sache zurückgewiesen (Art. 29 lit. b EOV)
- Vater beantragt Erwerbsersatz für sechs Wochen: Kein Anspruch nach EOG, da Mutterschaftsentschädigung nur Frauen zusteht (Art. 16b EOG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.