Rückforderung von Ergänzungsleistungen: Verwirkung durch periodische Überprüfung und unvollständige Angaben (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 570 · ATF 139 V 570 · DTF 139 V 570
- Datum
- 22.11.2013
- Geschäftsnummer
- 9C_672/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente focht eine Rückforderungsverfügung des kantonalen Ausgleichskassenamtes an. Die Behörde hatte im Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt, dass bei der ursprünglichen Berechnung ein zu hoher Mietzins anerkannt wurde, da die erwachsene Tochter im selben Haushalt lebte, und dass das Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes nicht angerechnet worden war. Die Vorinstanz reduzierte den Rückforderungsbetrag leicht, bestätigte aber grundsätzlich die Forderung. Im Streit vor Bundesgericht ging es um die Frage, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt war, weil die Verwaltung die Fehler nicht bereits früher bei den laufenden Neuberechnungen entdeckt hatte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist.
Entscheidend war die Auslegung der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG im Kontext der Ergänzungsleistungen. Das Gericht hält fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, bei jeder jährlichen Neuberechnung alle Positionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine solche jährliche Vollprüfung wäre im Rahmen der Massenverwaltung nicht zumutbar. Stattdessen beginnt die Verwirkungsfrist erst mit der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 ELV, die mindestens alle vier Jahre stattfindet. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt ein allfälliger Fehler als erkennbar.
Im konkreten Fall wurden die Fehler – die Nichtberücksichtigung der im Haushalt lebenden Tochter beim Mietzins und die fehlende Anrechnung des Freizügigkeitskontos des Ehemannes – erst bei der Überprüfung im September 2012 entdeckt. Die Rückforderungsverfügung vom 14. November 2012 erging daher innerhalb der einjährigen Frist. Bezüglich des Freizügigkeitskontos wies das Gericht zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dieses im Anmeldeformular hätte angeben müssen; das Fehlen eines Beiblatts entlastete sie nicht, da im Formular explizit nach sonstigem Vermögen gefragt wurde und die Antwort verneint wurde.
Regeste
Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1). Regeste Art. 9 al. 1 LPC; art. 30 OPC-AVS/AI; art. 25 al. 2 LPGA; début du délai relatif de péremption d'un an. On ne saurait déduire d'office de l'art. 9 al. 1 LPC, disposition en vertu de laquelle la prestation complémentaire est fixée en règle générale pour la durée d'une année, et du recalcul annuel de celle-ci, que les services chargés de fixer et de verser les prestations complémentaires ont raisonnablement connaissance du caractère éventuellement erroné de la décision rendue au moment de l'examen initial du droit, comme c'est le cas dans le cadre de l'examen périodique, mais tous les quatre ans au moins, des conditions économiques des bénéficiaires au sens de l'art. 30 OPC-AVS/AI (consid. 3.1). Regesto Art. 9 cpv. 1 LPC; art. 30 OPC-AVS/AI; art. 25 cpv. 2 LPGA; inizio del termine relativo di perenzione di un anno. Dall'art. 9 cpv. 1 LPC, giusta il quale la prestazione complementare viene di regola fissata per la durata di un anno e dev'essere di conseguenza ricalcolata ogni anno, non può dedursi che l'organo esecutivo delle PC sia per legge ragionevolmente a conoscenza del carattere eventualmente erroneo del conteggio e dell'accertamento iniziale del diritto alla prestazione, come invece avviene nell'ambito del riesame periodico, ma almeno ogni quattro anni, delle condizioni economiche ai sensi dell'art. 30 OPC-AVS/AI (consid. 3.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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