Gesetzesartikel
Art. 30 ELV – Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Entscheid, in dem Art. 30 ELV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.