Überentschädigungsberechnung: Arbeitslosentaggelder sind als Ersatzeinkommen anzurechnen (Art. 69 Abs. 2 ATSG; Art. 51 Abs. 3 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 519 · ATF 139 V 519 · DTF 139 V 519
- Datum
- 22.10.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 519
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1966 geborener Kranführer-Handlanger erlitt 1999 einen Arbeitsunfall. Die SUVA richtete ihm bis Ende 2008 Unfalltaggelder aus. Da er zeitweise arbeitslos gemeldet war und nur zu 50 % arbeitsfähig war, erhielt er zusätzlich Arbeitslosentaggelder. Nachträglich sprach die IV-Stelle ihm Invalidenrenten für denselben Zeitraum zu. Die SUVA stellte eine Überentschädigung fest und forderte zu viel bezahlte Taggelder zurück. Das Kantonsgericht reduzierte den Rückforderungsanspruch um die erhaltenen Arbeitslosengelder. Beide Parteien fochten diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an.
Das Bundesgericht prüft, ob Arbeitslosentaggelder in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen sind, wenn Unfalltaggelder und Invalidenrenten zusammentreffen. Es hält fest, dass die Leistung der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung des Unfallversicherers zu berücksichtigen ist.
Die Begründung stützt sich darauf, dass eine Nichtberücksichtigung der Arbeitslosentaggelder jene Versicherten benachteiligen würde, die ihre Teilarbeitsfähigkeit tatsächlich durch Erwerbsarbeit verwerten. Deren Einkommen wird nämlich bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes in Abzug gebracht. Daher ist es sachgerecht, die Arbeitslosenentschädigung als tatsächlich erzieltes Ersatzeinkommen dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Im konkreten Fall mindert dies den Höchstanspruch der Unfallversicherung um den Betrag der ausgerichteten Arbeitslosengelder von Fr. 23'495.84.
Die Berechnung der Überentschädigung erfolgt korrekt mittels Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Unfalltaggelder. Die SUVA durfte die erhaltene Arbeitslosenentschädigung beim mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 51 Abs. 3 UVV als effektiv erzieltes Ersatzeinkommen anrechnen.
Regeste
Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Überentschädigungsberechnung. Die Leistung der Arbeitslosenversicherung (Taggeld) ist gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung des Unfallversicherers beim Zusammenfallen von Taggeldern der Unfallversicherung und einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung ist als tatsächlich erzieltes Ersatzeinkommen dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen gleichzusetzen (E. 5). Regeste Art. 51 al. 3 OLAA; art. 69 al. 2 LPGA; calcul de la surindemnisation. En vertu de l'art. 69 al. 2 LPGA en liaison avec l'art. 51 al. 3 OLAA, la prestation de l'assurance-chômage (indemnité journalière) doit être prise en compte dans le calcul de la surindemnisation par l'assureur-accidents en cas de cumul d'indemnités journalières de l'assurance-accidents et d'une rente de l'assurance-invalidité. En tant que revenu de remplacement effectivement perçu, l'indemnité de chômage doit être assimilée au revenu effectivement obtenu (consid. 5). Regesto Art. 51 cpv. 3 OAINF; art. 69 cpv. 2 LPGA; calcolo del sovrindennizzo. In virtù dell'art. 69 cpv. 2 LPGA in relazione con l'art. 51 cpv. 3 OAINF, la prestazione dell'assicurazione contro la disoccupazione (indennità giornaliera) dev'essere presa in considerazione nel calcolo del sovrindennizzo dell'assicuratore contro gli infortuni se concorrono indennità giornaliere dell'assicurazione contro gli infortuni e una rendita dell'assicurazione per l'invalidità. L'indennità di disoccupazione quale reddito sostitutivo realmente conseguito è da equiparare al reddito da lavoro realmente percepito (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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