Ergänzungsleistungen: Stipendien für Habilitationsschrift trotz Lebensunterhaltszweck nicht als Einkommen anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 453 · ATF 139 V 453 · DTF 139 V 453
- Datum
- 21.10.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 453
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau kürzte Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente einer Versicherten, weil diese Stipendien zweier anonymen Stiftungen für ihre Habilitationsschrift bezog. Die Kasse qualifizierte den Anteil der Stipendien, der der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts diente, als anrechenbares Einkommen und verlangte eine Rückzahlung von Fr. 3'555.-. Zudem warf sie der Versicherten vor, die Stiftungen nicht über ihren Leistungsbezug informiert zu haben. Das kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Dagegen erhob die Ausgleichskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es bestätigte, dass die Zuwendungen der Stiftungen für das Verfassen der Habilitationsschrift als Stipendien im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schliesst Stipendien abschliessend von der Anrechnung als Einnahmen aus. Der Einwand der Kasse, dies gelte nur soweit, als die Mittel nicht dem Lebensunterhalt dienten, wurde verworfen. Dem klaren Wortlaut der Norm lässt sich ein solcher Vorbehalt nicht entnehmen. Angesichts des abschliessenden Charakters der Ausnahmeliste in Art. 11 Abs. 3 ELG hätte der Gesetzgeber einen solchen Ausschlussgrund explizit formulieren müssen. Auch andere befreite Leistungen wie Verwandtenunterstützung oder Sozialhilfe dienen teilweise der Existenzsicherung; eine Abgrenzung wäre kaum praktikabel. Der Gesetzgeber hat eine gewisse Kumulation bewusst in Kauf genommen.
Ferner stellte das Gericht klar, dass die periodische Entrichtung der Stipendien sie nicht zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG macht. Die Auffangfunktion dieser Bestimmung greift nur, wenn eine Leistung nicht ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen ist. Da die Stipendien hier unter die Ausnahme fallen, ist die Qualifikation als wiederkehrende Leistung ausgeschlossen.
Schliesslich verneinte das Gericht eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG. Da die Stipendien ohnehin nicht anrechenbar sind, war es für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen belanglos, ob die Stiftungen über den Leistungsbezug informiert waren. Die Pflicht, Überentschädigungen zu vermeiden, liegt bei den leistenden Organisationen selbst. Die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungsschreiben wurde zudem nicht infrage gestellt.
Regeste
Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG; Nichtanrechnung von Stipendien. Auch soweit Stipendien im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG die Deckung des Lebensunterhaltes bezwecken, besteht keine Veranlassung, sie für die Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (E. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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