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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Krankenkassen fordern Rückzahlung von über 1,3 Mio. Franken wegen Laboranalysen: Zulassung eines medizinischen Labors umfasst mehrere Fachgebiete, wenn Gesamtverantwortung durch mehrere fachlich qualifizierte Leitungsmitglieder sichergestellt ist (Art. 25 ATSG)

Datum
15.05.2023
Geschäftsnummer
9C 508/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 24 GG Art. 8 GGV Art. 22 GGV Art. 23 GGV Art. 44 GGV Art. 1 KVG Art. 35 KVG Art. 36 KVG Art. 36a KVG Art. 37 KVG Art. 38 KVG Art. 53 KVV Art. 54 KVV

Zusammenfassung

Mehrere Krankenversicherungen erhoben Klage gegen ein schweizweit tätiges medizinisches Labor, weil dieses Analysen in den Fachgebieten Hämatologie, Immunologie und Mikrobiologie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet hatte, obwohl der gesundheitspolizeilich verantwortliche Leiter des Labors lediglich über einen Weiterbildungstitel in klinischer Chemie verfügte. Das kantonale Schiedsgericht wies die Klage ab, weil es die kantonale Betriebsbewilligung so auslegte, dass sie nicht auf die Fachrichtung des einzelnen Verantwortlichen beschränkt sei, sondern durch die Gesamtleitung mit mehreren fachspezifisch qualifizierten Personen erfüllt werden könne. Die Krankenversicherungen legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Verurteilung des Labors zur Rückzahlung von über 1,3 Millionen Franken.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Krankenversicherungen ab. Es folgte der vorinstanzlichen Auslegung, dass die kantonale Betriebsbewilligung für ein medizinisches Labor nicht allein durch den Weiterbildungstitel des gesundheitspolizeilich verantwortlichen Mitglieds der Gesamtleitung begrenzt ist, sondern dass die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung durch die Leitung als Ganzes erfüllt werden können. Der gesundheitspolizeilich verantwortliche Leiter Dr. med. B.________ war nicht selbständiger Laborleiter im Sinne der kantonalen Verordnung, sondern lediglich ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung der juristischen Person A.________ SA; daher fanden die Bestimmungen über die selbständige Berufsausübung (§§ 22 und 23 GGV) nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäss Anwendung – und diese sinngemässe Anwendung erlaubt es, die fachlichen Qualifikationen auf mehrere Leitungsmitglieder zu verteilen. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Auslegung nicht willkürlich ist, da sie weder offensichtlich unhaltbar noch im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht und auch keine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden gesetzlichen Vorgabe einer persönlichen Präsenz oder einer individuellen Durchführung bestimmter Arbeitsschritte durch den fachlich qualifizierten Leiter nicht substanziiert bestritten hatten. Da das Labor daher für alle durchgeführten Analysen – klinische Chemie, Hämatologie, Immunologie und Mikrobiologie – rechtmässig zugelassen war, verletzte die Abrechnung dieser Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein Bundesrecht, insbesondere nicht Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG, woraus sich die Rückforderungspflicht ergibt. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von Fr. 16'000.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Da die Beschwerde ohne Schriftenwechsel erledigt wurde (Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario), wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Zulassung eines medizinischen Labors als Einrichtung nicht an die Fachkompetenz einer einzelnen Person gebunden ist, sondern durch die kollektive Qualifikation der Gesamtleitung erfüllt werden kann – eine Auslegung, die sowohl mit der praktischen Funktionsfähigkeit des Labors als auch mit der systematischen Struktur der kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen vereinbar ist.

Regeste

Krankenversicherung | Krankenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.