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Justizze. Art. 49bis AHVV

Bundesgericht

Eltern beantragen Ausbildungszulagen für ihren 22-jährigen Sohn: Vorinstanz verweigert Leistung wegen hypothetischen Einkommens – Bundesgericht verlangt Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 49bis Abs. 3 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 442 · ATF 142 V 442 · DTF 142 V 442
Datum
13.07.2016
Geschäftsnummer
8C_54/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 25 AHVG Art. 49bis AHVV Art. 8 BV Art. 2 ZGB Art. 276 ZGB

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, welcher die Beschwerde der Mutter A.________ abwies. Diese hatte für ihren 1992 geborenen Sohn Ausbildungszulagen beantragt, die die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (FAK) ab 1. September 2014 verweigerte. Die FAK und das Sozialversicherungsgericht stützten ihre Ablehnung darauf, dass das Einkommen des Sohnes – bei einem vereinbarten Arbeitspensum von 50 % – hypothetisch über der maximalen vollen Altersrente der AHV liegen würde, und dass die Ausbildung die erforderlichen 20 Wochenstunden pro Woche nicht erreiche. Das BSV rügte insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die fehlerhafte Beurteilung der Ausbildungszeit.

Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die FAK zurück. Es entschied, dass für die Prüfung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV ausschliesslich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist – nicht ein hypothetisches Einkommen, das dem Sohn zumutbar erscheinen könnte. Der Wortlaut der Verordnungsnorm verlange ein „erzieltes“ Einkommen, was bereits in früheren Urteilen bestätigt worden sei. Eine Schadenminderungspflicht könne hier nicht greifen, da das Erwerbsverhalten des volljährigen Kindes nicht im Einflussbereich der Eltern liege und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Ausbildung die zeitliche Voraussetzung von 20 Wochenstunden erfülle: gemäss Stundenplan der Fachhochschule umfassten die zwei Halbtage Unterricht 10 Stunden, ergänzt durch zwei Stunden tägliches Selbststudium, was zusammen genau die erforderlichen 20 Wochenstunden erreiche. Damit waren sowohl die Voraussetzungen des Ausbildungsbegriffs nach Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG als auch die Einkommensvoraussetzung nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV erfüllt. Die FAK hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen tatsächlichem und hypothetischem Einkommen im Kontext der Ausbildungszulagen klar bekräftigt und die Grenzen der Schadenminderungspflicht in der Familienzulagenversicherung präzisiert.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6). Regeste Art. 3 al. 1 let. b LAFam; art. 1 al. 1 OAFam en liaison avec art. 25 al. 5 LAVS et art. 49 bis al. 3 RAVS; fixation du revenu déterminant. Pour déterminer le revenu d'un enfant qui est en formation, il y a lieu de se fonder sur le revenu brut effectivement réalisé; la prise en considération d'un revenu hypothétique n'est pas admissible (consid. 5 et 6). Regesto Art. 3 cpv. 1 lett. b LAFam; art. 1 cpv. 1 OAFami in relazione all'art. 25 cpv. 5 LAVS e all'art. 49 bis cpv. 3 OAVS; accertamento del reddito determinante. Per accertare il reddito da attività lucrativa di un figlio ancora in formazione occorre riferirsi al reddito lordo effettivamente realizzato; non è ammissibile considerare un reddito ipotetico (consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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