Eltern beantragen Ausbildungszulagen für ihren 22-jährigen Sohn: Vorinstanz verweigert Leistung wegen hypothetischen Einkommens – Bundesgericht verlangt Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 49bis Abs. 3 AHVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 442 · ATF 142 V 442 · DTF 142 V 442
- Datum
- 13.07.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_54/2016
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 25 AHVG Art. 49bis AHVV Art. 8 BV Art. 2 ZGB Art. 276 ZGB
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, welcher die Beschwerde der Mutter A.________ abwies. Diese hatte für ihren 1992 geborenen Sohn Ausbildungszulagen beantragt, die die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (FAK) ab 1. September 2014 verweigerte. Die FAK und das Sozialversicherungsgericht stützten ihre Ablehnung darauf, dass das Einkommen des Sohnes – bei einem vereinbarten Arbeitspensum von 50 % – hypothetisch über der maximalen vollen Altersrente der AHV liegen würde, und dass die Ausbildung die erforderlichen 20 Wochenstunden pro Woche nicht erreiche. Das BSV rügte insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die fehlerhafte Beurteilung der Ausbildungszeit.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die FAK zurück. Es entschied, dass für die Prüfung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV ausschliesslich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist – nicht ein hypothetisches Einkommen, das dem Sohn zumutbar erscheinen könnte. Der Wortlaut der Verordnungsnorm verlange ein „erzieltes“ Einkommen, was bereits in früheren Urteilen bestätigt worden sei. Eine Schadenminderungspflicht könne hier nicht greifen, da das Erwerbsverhalten des volljährigen Kindes nicht im Einflussbereich der Eltern liege und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Ausbildung die zeitliche Voraussetzung von 20 Wochenstunden erfülle: gemäss Stundenplan der Fachhochschule umfassten die zwei Halbtage Unterricht 10 Stunden, ergänzt durch zwei Stunden tägliches Selbststudium, was zusammen genau die erforderlichen 20 Wochenstunden erreiche. Damit waren sowohl die Voraussetzungen des Ausbildungsbegriffs nach Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG als auch die Einkommensvoraussetzung nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV erfüllt. Die FAK hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen tatsächlichem und hypothetischem Einkommen im Kontext der Ausbildungszulagen klar bekräftigt und die Grenzen der Schadenminderungspflicht in der Familienzulagenversicherung präzisiert.
Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6). Regeste Art. 3 al. 1 let. b LAFam; art. 1 al. 1 OAFam en liaison avec art. 25 al. 5 LAVS et art. 49 bis al. 3 RAVS; fixation du revenu déterminant. Pour déterminer le revenu d'un enfant qui est en formation, il y a lieu de se fonder sur le revenu brut effectivement réalisé; la prise en considération d'un revenu hypothétique n'est pas admissible (consid. 5 et 6). Regesto Art. 3 cpv. 1 lett. b LAFam; art. 1 cpv. 1 OAFami in relazione all'art. 25 cpv. 5 LAVS e all'art. 49 bis cpv. 3 OAVS; accertamento del reddito determinante. Per accertare il reddito da attività lucrativa di un figlio ancora in formazione occorre riferirsi al reddito lordo effettivamente realizzato; non è ammissibile considerare un reddito ipotetico (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Eltern verlangen Rückweisung der Unterhaltsklage wegen ausserkantonalen Fremdplatzierungen ihres Sohnes: IVSE begründet keine öffentlich-rechtlichen Beiträge gegenüber Eltern, kantonales Recht zur Prüfung zurückverwiesen (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
- Vater mit alternierender Obhut zu je 50% und gezahlten Kinderalimenten darf keinen hälftigen Kinderabzug geltend machen (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG)
- Vater klagt gegen Unterhaltsbeiträge für gemeinsames Kind: Überschussverteilung bei nicht verheirateten Eltern erfolgt nur zwischen Vater (grosser Kopf) und Kind (kleiner Kopf), Mutter erhält keinen virtuellen Anteil (Art. 276 und 285 ZGB)
- Vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung während Scheidungsverfahren: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für geschiedene Ehefrau ab Juli 2020 wegen aktenwidriger Arbeitsfähigkeitsfeststellung willkürlich (Art. 276 ZPO)
- Mutter beantragt Vaterschaftsaberkennung für Tochter aus Vergewaltigung: Aussichtslosigkeit der Abklärung und Kindeswohl sprechen gegen Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft (Art. 133 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 3 ZGB)
- Vater bestreitet rückwirkenden Unterhalt und Betreuungsunterhalt nach Heirat der Mutter: Teilweise Aufhebung des Betreuungsunterhalts ab November 2017 wegen eherechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB)