Faktisch notwendiges Praktikum begründet Anspruch auf IV-Kinderrente für volljährige Tochter (Art. 35 Abs. 1 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 122 · ATF 139 V 122 · DTF 139 V 122
- Datum
- 07.03.2013
- Geschäftsnummer
- 8C_682/2012
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Basel-Landschaft verweigerte einem invaliden Vater die Wiederausrichtung einer Kinderrente für seine volljährige Tochter, nachdem diese ein einjähriges Praktikum bei einem zukünftigen Lehrbetrieb absolviert hatte. Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und sprach die Rente ab dem Beginn des Praktikums zu. Streitig war vor Bundesgericht, ob ein solches Praktikum, das weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben, aber faktisch für den Erhalt einer Lehrstelle notwendig war, als Ausbildung im Sinne der Invalidenversicherung gilt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt den Anspruch auf die Kinderrente. Es hält fest, dass die Tochter des Versicherten ab August 2011 ein einjähriges Praktikum absolvierte, welches für die angestrebte Verkaufslehre zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber faktisch Voraussetzung für den Abschluss eines Lehrvertrags war.
In rechtlicher Hinsicht prüft das Gericht die Konformität der Verwaltungsweisung (Randziffer 3361 RWL), wonach Praktika als Ausbildung gelten, wenn sie zum Erwerb eines Berufsabschlusses verlangt werden. Das Gericht stellt klar, dass Art. 49bis Abs. 1 AHVV auch faktisch anerkannte Bildungsgänge schützt. Die Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen und faktisch notwendigen Praktika sei für den Zweck der Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG irrelevant. Dieser Zweck liegt darin, das Kind eines invaliden Elternteils in seiner beruflichen Entwicklung nicht zu behindern. Würde man faktische Notwendigkeiten ignorieren, bestünde die Gefahr, dass das Kind eine weniger geeignete Ausbildung wählen müsste, was dem Gesetzeszweck widerspräche.
Hinsichtlich des Eventualantrags zur Parteientschädigung entscheidet das Gericht, dass die Niederlegung des Mandats durch die Anwältin vor dem kantonalen Entscheid die Entschädigungspflicht nicht ausschliesst, da der Aufwand primär in der Beschwerdeerhebung lag. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden IV-Stelle auferlegt.
Regeste
Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung kann auch für ein über 18 Jahre altes Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen (E. 3 und 4). Regeste Art. 35 al. 1 LAI; rente pour enfants lorsque l'enfant est majeur. Le droit à une rente pour enfants de l'assurance-invalidité peut également exister pour un enfant âgé de plus de 18 ans qui effectue un stage non obligatoire selon la loi ou le règlement chez l'employeur auprès duquel il accomplira son apprentissage (consid. 3 et 4). Regesto Art. 35 cpv. 1 LAI; rendita completiva per figli maggiorenni. Il diritto a una rendita completiva per figli dell'assicurazione invalidità può sussistere anche per un figlio di età superiore ai 18 anni che assolve un periodo di pratica non prescritto né dalla legge né da un regolamento presso la sua futura azienda di tirocinio (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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