Sicherheitsfonds klagt gegen Bund wegen Aufsichtspflichtverletzung: Zuständigkeit liegt beim kantonalen BVG-Gericht, nicht bei Staatshaftung (Art. 56a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 127 · ATF 139 V 127 · DTF 139 V 127
- Datum
- 27.03.2013
- Geschäftsnummer
- 9C_1036/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Sicherheitsfonds der beruflichen Vorsorge (BVG) machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schadenersatzansprüche geltend, nachdem er gesetzliche Vorsorgeleistungen für zwei in Liquidation befindliche Sammelstiftungen gesichert hatte. Er warf dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vor, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) trat auf die Begehren nicht ein, da es den Rechtsweg nach dem BVG als massgeblich ansah. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an das EFD zurück, damit dieses materiell prüfe. Die Schweizerische Eidgenossenschaft focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gut und hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf. Es weist die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) zur materiellen Beurteilung zurück.
Das Gericht hält fest, dass die Ansprüche des Sicherheitsfonds gegen den Bund aus mangelhafter Aufsichtstätigkeit primär auf Art. 56a Abs. 1 BVG resp. Art. 11 aSFV 2 gestützt werden müssen. Diese Bestimmungen bilden eine lex specialis zum Verantwortlichkeitsgesetz (VG), welches daher nicht anwendbar ist. Der Bund zählt als juristische Person des öffentlichen Rechts zu den haftbaren Personen im Sinne von Art. 56a BVG, analog zur Rechtsprechung bezüglich der Kantone. Da die Aufsicht über die betroffenen Sammelstiftungen dem Bund oblag, ist der Rückgriffsweg nach dem BVG einschlägig.
Für Streitigkeiten aus dem BVG, insbesondere Verantwortlichkeitsansprüche und Rückgriffe, ist gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig. Im Kanton Bern ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG/BE, Art. 87 lit. c VRPG/BE). Dass das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden (2002) auf die Klagen nicht eingetreten war, steht der jetzigen Zuständigkeit nicht entgegen, da negative Kompetenzkonflikte keine Rechtskraft erzeugen. Auch das Schreiben des EFD aus dem Jahr 2000 besitzt keine Verfügungsqualität, die eine andere Zuständigkeitszuweisung begründen könnte.
Aufgrund des negativen Kompetenzkonflikts verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird der obsiegenden Eidgenossenschaft nicht zugesprochen (Art. 86 Abs. 3 BGG).
Regeste
Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg. Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5). Regeste Art. 56a al. 1 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2011); voie de droit. Le droit de recours du Fonds de garantie LPP contre la Confédération, fondé sur la violation du devoir de surveillance directe sur une institution de prévoyance, doit faire l'objet d'une action au sens de l'art. 73 LPP et non d'une action en responsabilité contre l'Etat (consid. 5). Regesto Art. 56a cpv. 1 LPP (nella sua versione valida sino a fine 2011); rimedio di diritto. Il diritto di regresso del fondo di garanzia LPP contro la Confederazione per il motivo che quest'ultima avrebbe violato il suo obbligo diretto di vigilanza su un istituto di previdenza dev'essere fatto valere mediante azione giusta l'art. 73 LPP e non con istanza di responsabilità dello Stato (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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