Verwahrung bei Gefährdung des Lebens: Schwere Beeinträchtigung objektiv zu beurteilen, nicht nach Opferempfindlichkeit (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 57 · ATF 139 IV 57 · DTF 139 IV 57
- Datum
- 21.12.2012
- Geschäftsnummer
- 6B_315/2012
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB durch das Appellationsgericht Basel-Stadt. Er war wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine schwere Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität des Opfers vorliege, da dieses keine therapeutische Hilfe beansprucht habe und keine schweren Folgen beklagt habe. Die Vorinstanz hatte die Verwahrung gestützt auf ein Gutachten angeordnet, das ein sehr hohes Rückfallrisiko für weitere schwere Gewaltdelikte aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik attestiert hatte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anordnung der Verwahrung. Es hält fest, dass das Kriterium der "schweren Beeinträchtigung" der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB sowohl für Katalogtaten als auch für den Auffangtatbestand gilt und einschränkend auszulegen ist. Bei der Beurteilung dieser Schwere ist jedoch ein objektiver Massstab anzulegen, nicht die besondere individuelle Empfindlichkeit des Opfers. Im konkreten Fall drückte der Beschwerdeführer dem Opfer eine scharfe Messerklinge an die Kehle, was zu einer 3,8 cm langen Hautdurchtrennung führte, die genäht werden musste. Diese Tat lag sehr nahe an einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Die Argumentation des erstinstanzlichen Strafgerichts, wonach die Verwahrung scheitere, weil das Opfer keine therapeutische Hilfe benötigte, wurde verworfen; dies würde widersprüchlich davon abhängen, ob das Opfer psychisch robust oder empfindlich ist.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB bestätigte das Gericht das hohe Rückfallrisiko. Ein Gutachten diagnostizierte eine seit Kindheit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung und multiple Stoffabhängigkeit. Zwei frühere Raubüberfälle mit Messereinsatz sowie langjährige, wirkungslose Therapiebemühungen über rund 18 Jahre belegten eine gänzlich fehlende Therapiebereitschaft. Da eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg versprach, sind die Voraussetzungen für die Verwahrung erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
Regeste
Art. 64 Abs. 1 StGB; schwere Beeinträchtigung durch Anlasstat als Voraussetzung der Verwahrung. Die Verwahrung setzt eine (eingetretene oder beabsichtigte) schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer andern Person voraus. Das gilt für alle Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die schwere Beeinträchtigung beurteilt sich nach objektivem Massstab (E. 1.3.3). Regeste Art. 64 al. 1 CP; internement; condition de l'atteinte grave causée par l'acte déterminant. L'internement suppose une atteinte grave (portée ou voulue) à l'intégrité physique, psychique ou sexuelle d'un tiers. Cela vaut pour tous les actes déterminants visés par l'art. 64 al. 1 CP. L'existence d'une atteinte grave s'apprécie à l'aune de critères objectifs (consid. 1.3.3). Regesto Art. 64 cpv. 1 CP; grave lesione risultante dal reato quale condizione dell'internamento. L'internamento presuppone una grave lesione (verificatasi o voluta) dell'integrità fisica, psichica o sessuale di un'altra persona. Ciò vale per tutti i reati ai sensi dell'art. 64 cpv. 1 CP. La grave lesione va valutata sulla base di criteri oggettivi (consid. 1.3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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