Beschlagnahme eines BMW X6 M zur Sicherung der Einziehung bei rasendem Fahrer: Verhältnismässig und zulässig (Art. 90a SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 250 · ATF 139 IV 250 · DTF 139 IV 250
- Datum
- 25.04.2013
- Geschäftsnummer
- 1B_98/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 36 BV Art. 90 SVG Art. 90a SVG Art. 196 StPO Art. 197 StPO Art. 263 StPO
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger wurde mit einem BMW X6 M gestoppt, nachdem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 69 km/h überschritten hatte. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Beschlagnahme des Fahrzeugs an, um dessen allfällige Einziehung im Strafverfahren sicherzustellen. Der Betroffene focht diese Massnahme vor dem Bundesgericht an und verlangte die sofortige Freigabe des Wagens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeugs ab. Es prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz und bejahte diese aufgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Einschränkung der Nutzungsrechte am Fahrzeug.
In der Sache selbst stellte das Gericht fest, dass ein dringender Tatverdacht auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG vorliegt, da die Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich über der Schwelle von 60 km/h lag. Diese Straftat rechtfertigt grundsätzlich die Möglichkeit einer Einziehung des Tatfahrzeugs nach Art. 90a SVG. Das Gericht verneinte, dass die Einziehung materiellrechtlich offensichtlich unzulässig sei. Zwar war der Beschwerdeführer solvent und lebte in geordneten Verhältnissen, jedoch wies er laut Angaben des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes bereits vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen auf. Dies begründete die Prognose, dass das leistungsstarke Fahrzeug weitere Exzesse begünstigen könnte und seine Einziehung geeignet wäre, den Täter von künftigen Delikten abzuhalten.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) erkannte das Gericht zwar heikle Aspekte, befand die Massnahme aber als gerade noch vertretbar. Da der Beschuldigte das Fahrzeug nach einer Freigabe leicht ins Ausland hätte überführen können, was die Vollstreckung einer späteren Einziehung vereitelt hätte, sah das Gericht keine mildere Massnahme zur Sicherung des Zugriffs. Die Behörden wurden angewiesen, das Verfahren besonders beschleunigt zu führen.
Regeste
Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 90a SVG; Art. 196 f., Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt (wie bisher) voraus, dass ein konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (E. 2.1). Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dürfte die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt sein. Für die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von lit. b hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs geeignet ist, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. In concreto sind beide Voraussetzungen erfüllt (E. 2.3.3 und 2.3.4). Prüfung der Beschlagnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (E. 2.4). Regeste Art. 90 al. 3 et 4, art. 90a LCR; art. 196 s., art. 263 al. 1 let. d CPP; "Via sicura"; séquestre confiscatoire à la suite d'une violation grave des règles de la circulation (dépassement de 69 km/h de la vitesse maximale hors des localités). Le séquestre confiscatoire présuppose (comme jusqu'à présent) qu'il existe un soupçon concret de culpabilité, que le principe de la proportionnalité est respecté et que la confiscation n'apparaît pas déjà manifestement illicite pour des motifs de droit matériel (consid. 2.1). En cas de violation grave des règles de la circulation au sens de l'art. 90 al. 3 et 4 LCR, la condition de confiscation de l'art. 90a al. 1 let. a LCR devrait en principe être remplie. Quant à la condition cumulative de la lettre b, le Tribunal doit examiner, au sens d'un pronostic de mise en danger, si la confiscation du véhicule est apte à empêcher l'auteur de commettre d'autres infractions graves aux règles de la circulation. Les deux conditions sont remplies en l'espèce (consid. 2.3.3 et 2.3.4). Examen du séquestre sous l'angle du principe de la proportionnalité (consid. 2.4). Regesto Art. 90 cpv. 3 e 4, art. 90a LCStr; art. 196 seg., art. 263 cpv. 1 lett. d CPP; "Via sicura"; sequestro confiscatorio di un veicolo in seguito a una violazione grave qualificata delle norme della circolazione (superamento di 69 km/h della velocità massima fuori dalle località). Il sequestro confiscatorio presuppone (come finora) che siano dati sufficienti indizi di reato, che sia rispettato il principio della proporzionalità e che la confisca non appaia già manifestamente inammissibile per motivi di diritto materiale (consid. 2.1). Nel caso di violazioni gravi qualificate delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 3 e 4 LCStr, il presupposto per la confisca di cui all'art. 90a cpv. 1 lett. a LCStr dovrebbe di principio essere adempiuto. Quanto al presupposto cumulativo della lett. b, il Tribunale deve esaminare, nel senso di una prognosi di messa in pericolo, se la confisca del veicolo è idonea ad impedire all'autore di commettere altre infrazioni gravi alle norme della circolazione. Entrambe le condizioni sono adempiute nella fattispecie (consid. 2.3.3 e 2.3.4). Esame del sequestro sotto il profilo della proporzionalità (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Beschlagnahme von 175 Hanfsetzlingen ohne schriftliche Bestätigung: Beweise unverwertbar, Verurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 263 Abs. 2 StPO)
- Kontoinhaberin beantragt Siegelung edierter Bankunterlagen im Steuerstrafverfahren: Entsiegelungsverfahren zwingend einzuleiten, da konkrete Anhaltspunkte für Kontenverbindungen bestehen (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
- Vier in Panama domizilierte Firmen beantragen Siegelung von bei Dritten sichergestellten Unterlagen: Kein Gewahrsam und unzureichende Substantiierung führen zur Ablehnung des Siegelungsbegehrens (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
- Beschwerde gegen Verwertung von Videoaufnahmen aus unzulässiger Hausdurchsuchung: Teilweise Zulässigkeit wegen schwerer Verkehrsdelikte nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
- Vollzugsangestellter tritt und schlägt Gefangenen nach Deeskalation: Amtsmissbrauch bei unrechtmässiger Video-Beweissicherung verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)