Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 44 SchKG

Bundesgericht

Gläubigerin mit rechtskräftigem Urteil aus Luxemburg kann Vollstreckung gegen gesperrtes Konto nicht durchsetzen: Sanktionsrechtliche Vermögenssperre nach Ukraine-Verordnung geht der Schuldbetreibung nach SchKG vor (Art. 44 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 553 · ATF 151 III 553 · DTF 151 III 553
Datum
28.08.2025
Geschäftsnummer
151 III 553
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 184 BV Art. 44 SchKG

Zusammenfassung

Eine ausländische Gläubigerin hatte ein rechtskräftiges Urteil des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg gegen eine britische Gesellschaft erwirkt und im Rahmen einer Schuldbetreibung beim Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung eines Kontos bei einer Zürcher Bank beantragt. Das Betreibungsamt pfändete drei Konten, erhielt jedoch von der Bank die Mitteilung, dass das betreffende Konto aufgrund einer Sperre des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss der Ukraine-Verordnung blockiert sei. Das Betreibungsamt forderte die Gläubigerin auf, das ausländische Urteil einzureichen, um es dem SECO zur Prüfung einer Ausnahme zu übermitteln. Nachdem die Gläubigerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, sistierte das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren. Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin Beschwerde bis zum Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das Betreibungsamt zu Recht das Verwertungsverfahren sistiert hatte. Die vom SECO angeordnete Vermögenssperre beruhte auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung, die ihrerseits auf Art. 184 Abs. 3 BV und/oder Art. 2 EmbG gestützt ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 44 SchKG – obwohl er nur ausdrücklich strafrechtliche oder fiskalische Gesetze sowie das SRVG nennt – analog auf solche sanktionsrechtlichen Vermögenssperren anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung, bereits in BGE 131 III 652 begründet, sei durch die späteren Revisionen von Art. 44 SchKG (zuerst zugunsten des RuVG, dann des SRVG) nicht aufgehoben worden; der Gesetzgeber habe vielmehr stillschweigend an ihr festgehalten. Damit geht die auf Art. 15 Ukraine-Verordnung beruhende Sperre der Zwangsvollstreckung nach SchKG vor. Der Vorrang ergibt sich nicht aus einer vermeintlichen Hierarchie zwischen Verordnung und Bundesgesetz (Art. 190 BV), sondern aus der systematischen Auslegung von Art. 44 SchKG selbst, der die Verwertung von Vermögenswerten ausschließt, die aufgrund besonderer Rechtsgrundlagen konfisziert wurden. Die Tatsache, dass die Gläubigerin selbst nicht sanktioniert ist, spielt dabei keine Rolle, da die Sperre am Vermögen der Schuldnerin anknüpft und nicht an der Person des Gläubigers. Das Betreibungsamt war zudem nicht befugt, den SECO-Entscheid inhaltlich zu überprüfen.

Die entscheidenden Normen sind Art. 44 SchKG (als Träger der analogen Anwendung), Art. 15 der Ukraine-Verordnung (als Grundlage der konkreten Sperre) und Art. 184 Abs. 3 BV (als verfassungsrechtliche Grundlage der Sanktionsbefugnis, die die Analogie ermöglicht). Das Bundesgericht verwies darauf, dass diese Rechtsprechung auch für auf das Embargogesetz gestützte Verordnungen gilt, da beide Rechtsgrundlagen vergleichbare verfassungsrechtliche Gewichtung und Funktion haben.

Kosten und Entschädigungen werden im Entscheid nicht behandelt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die langjährige Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 44 SchKG auf internationale Sanktionsverordnungen ausdrücklich bestätigt und auf die aktuelle Ukraine-Verordnung überträgt – trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in der gesetzlichen Fassung. Damit wird klargestellt, dass sanktionsrechtliche Vermögenssperren grundsätzlich der Schuldbetreibung vorgehen, unabhängig davon, ob sie direkt auf der Verfassung oder auf einem Rahmengesetz beruhen.

Regeste

Art. 44 SchKG; Art. 184 Abs. 3 BV; Art. 2 des Embargogesetzes; Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar (E. 3 und 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide