Ausstandsbegehren gegen nebenamtlichen Patentrichter wegen Kanzleimandat an Konzernschwester: Befangenheitsanschein bejaht (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 433 · ATF 139 III 433 · DTF 139 III 433
- Datum
- 27.08.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_142/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 27 PatGG Art. 28 PatGG Art. 47 ZPO Art. 53 ZPO
Zusammenfassung
Die Klägerinnen, drei Nestlé-Gesellschaften, reichten beim Bundespatentgericht eine Klage gegen die Denner AG und die Alice Allison SA wegen Verletzung von Nespresso-Kaffeekapsel-Patenten ein. Sie stellten ein Ausstandsbegehren gegen den Fachrichter Peter Rigling, da dessen Patentanwaltskanzlei ein Mandat zur Migros France unterhielt, einer Schwestergesellschaft der Beklagten Denner AG innerhalb der Migros-Gruppe. Das Bundespatentgericht wies das Begehren ab, woraufhin die Klägerinnen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Beschluss des Bundespatentgerichts auf; es versetzt den nebenamtlichen Richter Peter Rigling in den Ausstand.
Entscheidend war, dass Art. 28 PatGG nicht als abschliessende lex specialis zu verstehen ist, sondern nur den Fall erfasst, dass ein Kanzleikollege eine Partei im konkreten Verfahren vertritt. Da dies hier nicht zutraf, waren die allgemeinen Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO unter Berücksichtigung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar. Bei nebenamtlichen Richtern, die hauptberuflich Anwälte sind, begründet bereits ein offenes Mandatsverhältnis der Kanzlei zu einer Prozesspartei oder deren Gegenpartei den Anschein der Befangenheit, unabhängig von der Bedeutung des Mandats.
Im konkreten Fall bestand zwar kein direktes Mandat zur Beklagten Denner AG, jedoch zur Migros France, einer Schwestergesellschaft. Das Gericht berücksichtigte die enge Konzernstruktur: Der Migros-Genossenschafts-Bund verwaltet praktisch alle Marken der Gruppe zentral und hat ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Patentstreits. Dies wurde durch ein E-Mail belegt, aus dem hervorging, dass die Leiterin Rechtsabteilung des Migros-Genossenschafts-Bunds an der Instruktionsverhandlung teilgenommen hätte. Diese Umstände liessen die Kanzlei des Richters als den Interessen der gesamten Migros-Gruppe verbunden erscheinen, was bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit weckte.
Zudem rügte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Akteneinsichtsrechts (Art. 53 Abs. 2 ZPO), da das Bundespatentgericht den Klägerinnen die Einsicht in das erwähnte E-Mail ohne nachvollziehbaren Grund verweigert hatte. Die Kostenfolge sah vor, dass keine Gerichtskosten erhoben wurden, das Bundespatentgericht aber den Klägerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu zahlen hatte.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO und Art. 28 PatGG; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters am Bundespatentgericht. Anschein der Befangenheit eines Rechts- bzw. Patentanwalts, der als nebenamtlicher Richter am Bundespatentgericht tätig ist, wenn ein offenes Mandat seiner Anwalts- bzw. Patentanwaltskanzlei zu einer Verfahrenspartei oder einer mit dieser eng verbundenen Person besteht (E. 2). Regeste Art. 30 al. 1 Cst., art. 6 par. 1 CEDH, art. 47 CPC et art. 28 LTFB; apparence de prévention d'un juge suppléant au Tribunal fédéral des brevets. Apparence de prévention d'un avocat ou conseil en brevets agissant comme juge suppléant au Tribunal fédéral des brevets lorsqu'il y a un mandat en cours entre son étude ou son cabinet et une partie au procès ou une personne étroitement liée à celle-ci (consid. 2). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 1 CEDU, art. 47 CPC e art. 28 LTFB; apparenza di prevenzione di un giudice supplente del Tribunale federale dei brevetti. Vi è un'apparenza di prevenzione di un avvocato o di un consulente in brevetti che agisce quale giudice supplente del Tribunale federale dei brevetti, quando sussiste un mandato in corso fra il suo studio legale o di consulenza in brevetti e una parte al procedimento o una persona strettamente legata a quest'ultima (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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