Interpretation eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts: Berücksichtigung öffentlicher VSS-Normen zur Bestimmung der Breite (Art. 738 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 404 · ATF 139 III 404 · DTF 139 III 404
- Datum
- 29.08.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 404
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 18 OR Art. 19 OR Art. 738 ZGB Art. 739 ZGB Art. 973 ZGB
Zusammenfassung
Streit um den Umfang eines im Grundbuch eingetragenen, "unbeschränkten" Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten einer Liegenschaft Nr. 45 zulasten der Parzelle Nr. 289. Die Beschwerdeführer (Eigentümer des berechtigten Grundstücks) forderten neben einer Fahrbahnbreite von 2,3 m zusätzlich seitliche Randstreifen (Bankett) von je 20 cm sowie eine bestimmte lichte Höhe, während die Beschwerdegegner (Eigentümer des belasteten Grundstücks) dies unter Berufung auf die ursprüngliche landwirtschaftliche Zweckbestimmung und fehlende öffentliche Erschliessung ablehnten. Das Bundesgericht prüfte, wie der Inhalt eines vertraglich nicht genau definierten (ungemessenen) Wegrechts auszulegen ist und ob öffentlich-rechtliche Strassennormen herangezogen werden dürfen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und legt fest, dass das Wegrecht eine Gesamtbreite von 2,7 m (Fahrbahn 2,3 m plus beidseitig 20 cm Bankett) sowie eine lichte Höhe von 2,5 m umfasst.
In der Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 28. Oktober 1974 stellt das Gericht klar, dass sich der Inhalt nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien richtet (Art. 18 Abs. 1 OR). Da die heutigen Eigentümer nicht die Begründungsparteien sind, gilt der Vertrauensgrundsatz unter Beachtung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (Art. 973 ZGB). Der Begriff "unbeschränkt" im Vertrag bedeutet, dass das Recht nicht auf einzelne Zwecke beschränkt ist; die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung hindert die heutige Wohnnutzung nicht.
Da der Vertrag keine genaue Regelung traf, handelt es sich um ein ungemessenes Wegrecht, dessen Umfang sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks richtet (Art. 738 ZGB). Eine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks ist nur dann unzulässig, wenn sie erheblich über das hinausgeht, was bei Begründung vernünftigerweise in Betracht gezogen wurde (Art. 739 ZGB). Zur Konkretisierung dieser Bedürfnisse darf das Gericht öffentlich-rechtliche Vorschriften heranziehen, sofern diese den Rahmen des Privatrechts nicht sprengen. Hier verweist die kantonale Strassenverordnung (RB 725.10) auf die VSS-Normalien, welche für Zufahrtswegen eine Mindestbreite vorsehen. Das Gericht hält fest, dass die Berücksichtigung dieser technischen Empfehlungen (hier für das Bankett) zulässig ist, um die normale Befahrbarkeit sicherzustellen.
Konkret wird die geforderte Breite von 2,7 m als angemessen erachtet, da sie die Benützung des belasteten Grundstücks nicht wesentlich mehr einschränkt als bisher. Auch die lichte Höhe von 2,5 m orientiert sich an kantonalen Strassenvorschriften (§ 42 Abs. 2 StrWG RB 725.1) und ist für die Befahrbarkeit erforderlich. Die Einrede der Beschwerdegegner, das Grundstück sei öffentlich-rechtlich von Süden erschlossen, ändert nichts am Bestand des privatrechtlichen Wegrechts nach Norden.
Regeste
Art. 738 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechts nach Massgabe des Erwerbsgrundes. Grundsätze für die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags. Voraussetzungen, unter denen zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts öffentlich-rechtliche Vorschriften berücksichtigt werden dürfen (E. 7). Regeste Art. 738 CC; détermination du contenu et de l'étendue d'un droit de passage à pied et pour véhicule selon le contrat constitutif. Principes d'interprétation du contrat de servitude. Conditions auxquelles des règles de droit public peuvent être prises en considération pour déterminer le contenu d'un droit de passage à pied et pour véhicule indéterminé (consid. 7). Regesto Art. 738 CC; determinazione del contenuto e dell'estensione di un diritto di passo pedonale e con veicoli in base al titolo di acquisto. Principi per l'interpretazione di un contratto di servitù. Condizioni alle quali, per la determinazione del contenuto di un diritto di passo pedonale e con veicoli indeterminato, possono essere prese in considerazione norme di diritto pubblico (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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