Justizze.

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Justizze. Art. 781 ZGB

Bundesverwaltungsgericht

Eigentümer wehren sich gegen Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde für öffentlichen Fuss- und Fahrweg: Verhältnismässigkeit und Grundbuchfähigkeit bejaht (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 781 ZGB)

Datum
28.12.2018
Geschäftsnummer
A-6382/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 18k EBG Art. 16 EntG Art. 98 GBV Art. 48 VwVG Art. 739 ZGB Art. 781 ZGB

Zusammenfassung

Die Eigentümer zweier landwirtschaftlicher Parzellen erhoben Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamts für Verkehr (BAV), mit der die Rhätische Bahn AG die Aufhebung eines ungesicherten Bahnübergangs und die Errichtung eines neuen Feldwegs genehmigt bekam. Streitpunkt war die Art der Dienstbarkeit, die auf ihren Grundstücken zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch eingerichtet werden soll: Die Beschwerdeführenden verlangten eine Grunddienstbarkeit oder zumindest ein auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Wegrecht, während das BAV eine Personaldienstbarkeit für ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht verfügte. Sie wandten ein, die Dienstbarkeit sei nicht hinreichend genau umschrieben, verletze das Verbot der Mehrbelastung und sei unverhältnismässig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Mangel aus dem vorherigen Rückweisungsentscheid – die ungenaue Umschreibung der Dienstbarkeit – in der angefochtenen Verfügung genügend behoben hat: Die Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch ist klar als solche bezeichnet, ihr Inhalt ('auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht') lässt sich mit einem Stichwort gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. c GBV ins Grundbuch eintragen, und der Umfang ergibt sich aus dem genehmigten Landbedarfsplan. Das Gericht hielt fest, dass das geplante Wegrecht eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang darstellt, da der Flurweg weiterhin für landwirtschaftliche Parzellen, die Forstwirtschaft, einen Imker und Spaziergänger nutzbar bleibt und keine zusätzliche Belastung durch Mehrverkehr entsteht. Unter Abwägung aller Interessen – insbesondere der Erhaltung der bestehenden Wegverbindung und der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit – erachtete das Gericht die Personaldienstbarkeit als geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Eine Verletzung des Verbots der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB lag nicht vor, weil diese Norm erst bei späteren Änderungen der Bedürfnisse der dienstbarkeitsberechtigten Person greift, nicht aber bei der ursprünglichen Eintragung. Die Beschwerdeführenden hatten zudem die Auflage zur temporären Enteignung (Ziff. 2.5) nicht sachlich begründet angefochten, weshalb sie nicht Gegenstand der Prüfung war. Das Gericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Beschwerdeführenden. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsprechung, dass eine Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB zulässig ist, wenn sie der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und verhältnismässig ist, auch wenn sie über rein land- und forstwirtschaftliche Nutzungen hinausgeht.

Regeste

Bahninfrastruktur

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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