Gesetzesartikel
Art. 739 ZGB – Bei verändertem Bedürfnis
2 Entscheide, in denen Art. 739 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümer wehren sich gegen Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde für öffentlichen Fuss- und Fahrweg: Verhältnismässigkeit und Grundbuchfähigkeit bejaht (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 781 ZGB)
- Interpretation eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts: Berücksichtigung öffentlicher VSS-Normen zur Bestimmung der Breite (Art. 738 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.