Widerklage gegen deutschen Insolvenzverwalter: Schweizer Gerichte sind bei insolvenzrechtlichen Rückabwicklungen international nicht zuständig (Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 236 · ATF 139 III 236 · DTF 139 III 236
- Datum
- 18.02.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_380/2012
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in die Schweiz übersiedelte Person erhob Widerklage gegen einen deutschen Insolvenzverwalter, um die Rückgabe von Vermögenswerten (Grundstücke in Uruguay und Florida, Gesellschaftsanteile) zu verlangen, die sie im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur Regelung von Anfechtungsansprüchen aus einem deutschen Konkursverfahren an die Masse überlassen hatte. Die Vorinstanzen traten auf die Klage nicht ein, da dem Verwalter die Prozessführungsbefugnis fehle und die Widerklage konkursrechtlicher Natur sei. Die Beschwerdeführerin rügte diesbezüglich die Verletzung des Territorialitätsprinzips und der Zuständigkeitsregeln.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Widerklage materiell-rechtlich als insolvenzrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist, da sie unmittelbar aus dem deutschen Konkursverfahren hervorgeht und der Rückabwicklung von Verwertungshandlungen dient, die im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen wurden. Da das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) Konkurse und ähnliche Verfahren ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausnimmt (Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ), kann die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht darauf gestützt werden. Ebenso wenig begründet Art. 8 IPRG einen Gerichtsstand für solche widerklagenden Ansprüche, da die allgemeinen Bestimmungen des IPRG auf vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten keine Anwendung finden; das internationale Konkursrecht ist abschliessend im 11. Kapitel des IPRG geregelt, welches keinen entsprechenden Gerichtsstand vorsieht. Das Gericht liess die Frage offen, ob dem ausländischen Verwalter generell die Prozessführungsbefugnis fehlt, entschied jedoch, dass die fehlende Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für diese spezifische, konkursrechtlich geprägte Widerklage das Nichteintreten rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig gemacht.
Regeste
Art. 8 und 166-175 IPRG, Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Führung eines Prozesses als Widerbeklagter, wenn mit der Widerklage die Rückgabe von im Ausland gelegenen Vermögenswerten verlangt wird, welche die Widerklägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter über Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse eingebracht hat (E. 4). Art. 6 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die vorliegende Widerklage, da diese aufgrund der konkursrechtlichen Natur der Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fällt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte kann auch nicht auf Art. 8 IPRG gestützt werden (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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