Kollokationsklage im Nachlassvertrag: Lugano-Übereinkommen hindert Schweizer Zuständigkeit trotz hängigem belgischem Prozess nicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 382 · ATF 141 III 382 · DTF 141 III 382
- Datum
- 29.05.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 III 382
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 EuInsVO Art. 15 EuInsVO Art. 63 KOV Art. 1 LugÜ Art. 33 LugÜ Art. 37 LugÜ Art. 207 SchKG Art. 250 SchKG Art. 260 SchKG Art. 321 SchKG
Zusammenfassung
Der Staat Belgien sowie zwei belgische Gesellschaften (Sabena-Aktionäre) fochten ihre Nichtzulassung im Kollokationsplan der SAirGroup AG und SAirLines AG an. Sie hatten Forderungen von mehreren Milliarden Franken angemeldet, die Gegenstand eines bereits vor Eröffnung des Schweizer Nachlassverfahrens in Belgien hängigen Zivilprozesses waren. Die Beschwerdeführer verlangten, das Urteil der Brüsseler Berufungsinstanz im Schweizer Kollokationsverfahren anzuerkennen oder den Prozess bis zum Abschluss des belgischen Verfahrens zu sistieren. Das Obergericht wies die Klagen ab. Streitig war, ob das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) der Schweiz verbietet, über die Kollokation zu entscheiden, solange ein Prozess gegen den Schuldner im Ausland hängig ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass das Lugano-Übereinkommen der Schweiz nicht verbietet, im Kollokationsverfahren abschliessend zu entscheiden, auch wenn ein Prozess über dieselbe Forderung im Ausland hängig ist.
Das Gericht qualifizierte die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG als insolvenzrechtliches Annexverfahren, das gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b LugÜ vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist. Da die Kollokation unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und ohne dieses keine Grundlage hätte, gilt das Territorialitätsprinzip bzw. die vis attractiva concursus. Dies bedeutet, dass die hoheitliche Kompetenz der schweizerischen Konkursverwaltung (Art. 245 SchKG) und die Zuständigkeit des schweizerischen Kollokationsrichters durch einen hängigen ausländischen Prozess nicht beschnitten werden können.
Das belgische Urteil vom 27. Januar 2011 ist im Schweizer Kollokationsprozess daher nicht verbindlich. Eine Anerkennung nach Art. 33 LugÜ oder eine Sistierung nach Art. 37 LugÜ kommt nicht in Betracht, da diese Normen auf das ausgeschlossene Verfahren keine Anwendung finden. Das Gericht verwies darauf, dass die EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO), welche in der EU eine koordinierte Behandlung solcher Fälle vorsieht (Art. 3 und 15 EuInsVO), für die Schweiz nicht direkt anwendbar ist und das LugÜ diese Lücke nicht füllt. Auch die Bestimmungen der ZPO zur Sistierung (Art. 126, 318 ZPO) wurden als nicht verletzend beurteilt, da das kantonale Gericht die Sache materiell entschied. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder mangelhafter Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) wurde abgewiesen.
Regeste
Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Regeste Convention de Lugano (CL); action en contestation de l'état de collocation dans un concordat par abandon d'actif (art. 321 al. 1 en relation avec l'art. 250 al. 1 LP). La CL ne constitue pas un obstacle à une décision concernant la collocation prise en Suisse, Etat d'ouverture de la procédure d'insolvabilité; cela vaut aussi en cas de procès déjà pendant à l'étranger contre le débiteur et relatif à une créance à colloquer (consid. 3-6). Regesto Convenzione di Lugano (CLug); azione di contestazione della graduatoria nel concordato con abbandono dell'attivo (art. 321 cpv. 1 in relazione con l'art. 250 cpv. 1 LEF). La CLug non rappresenta un ostacolo a decidere in merito alla collocazione in Svizzera, quale Stato che ha aperto la procedura di insolvenza; ciò vale anche in caso di un processo già pendente all'estero contro il debitore in merito ad un credito da collocare (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.